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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.10.2000
Aktenzeichen: V R 105/98 (1)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 108
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) greift Umsatzsteueränderungsfestsetzungen für 1987 bis 1990 an, in denen der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Steuer um 6 140 DM (für 1987), 4 836 DM (für 1988), 3 580 DM (für 1989) und 5 932 DM (für 1990) erhöhte. Das FA sah Zinsvorteile durch zinslos gewährte Darlehen, die der Klägerin gewährt worden waren, als zusätzliche Entgelte für Vermietungsleistungen an.

Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesfinanzhof (BFH) die Vorentscheidung durch das Urteil vom 30. März 2000 auf und verwies die Sache an das FG zurück, weil eine abschließende Entscheidung mangels ausreichender Feststellungen nicht möglich war.

Die Klägerin beantragt Tatbestandsberichtigung, weil die zusätzlichen Entgelte durch zinslos gewährte Darlehen nur in Höhe der streitigen Steuermehrbeträge bezeichnet worden seien.

Das FA hat keine Stellungnahme abgegeben.

2. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unzulässig.

Für die Berichtigung des Tatbestands eines im Revisionsverfahren ergangenen Urteils besteht regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1992 VII S 5-6/92, BFH/NV 1993, 302). Nach dem Zweck des § 108 FGO ist die Tatbestandsberichtigung vom Gesetzgeber geschaffen worden, um zu verhindern, dass ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird.

Im Streitfall fehlt das berechtigte Interesse jedenfalls, weil die Entscheidung nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1999 V B 116/99, BFH/NV 2000, 852), weil die gerügte Tatbestandsschilderung keine Bindung (§ 118 Abs. 2 FGO) in einem Revisionsverfahren hat und weil sie sich auf tatsächliche Angaben (über die Höhe der Entgelte für Zinsvorteile) bezieht, die nicht entscheidungserheblich sind (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 16. Januar 1997 VI B 130/96, BFH/NV 1997, 427; vgl. auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 119 Rz. 3). Nach der Zurückverweisung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO) wird das ursprüngliche Verfahren vor dem FG fortgesetzt (Offerhaus in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 126 FGO Rz. 54 ff., m.w.N.). Eine Bindung des FG an die Tatsachenwiedergabe in der zurückverweisenden Revisionsentscheidung besteht nicht. Vor dem FG können neue Anträge gestellt werden. Die Klägerin ist nicht gehindert, neue Tatsachen vorzubringen und tatsächliches Geschehen klarzustellen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss vom 18. August 1988 IX S 5/88, BFH/NV 1990, 181).



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