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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.07.2005
Aktenzeichen: V R 17/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 143 Abs. 1
FGO § 144
FGO § 136 Abs. 2
FGO § 137 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) stattgegeben. Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt) hat der Rücknahme der Klage zugestimmt.

II. Nach wirksamer Rücknahme der Klage (§ 72 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) war das Verfahren mit der Maßgabe einzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil gegenstandslos ist (§ 72 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 1992 IV R 123/92, BFH/NV 1993, 488).

Über die Kosten war nach § 143 Abs. 1 FGO im Beschluss mitzuentscheiden, weil mit dem erstinstanzlichen Urteil auch die darin getroffene Kostenentscheidung weggefallen ist; § 144 FGO ist in einem solchen Fall nicht anwendbar (BFH-Beschluss in BFH/NV 1993, 488).

Nach § 136 Abs. 2 FGO hat die Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. September 1977 V R 46/75, BFHE 123, 312, BStBl II 1978, 13; vom 8. März 1988 VII R 31-32/83, BFH/NV 1988, 798). § 137 Satz 2 FGO ist nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 19. September 1969 III B 18/69, BFHE 97, 733, BStBl II 1970, 92).



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