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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: V R 23/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 138 Abs. 1
FGO § 138 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das angefochtene Urteil ist wirkungslos geworden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 1994 V B 35/93, BFH/NV 1995, 331; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 138 Rz. 11, m.w.N.)

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und nicht aus § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO, weil die Klage vom Finanzgericht (FG) als unzulässig abgewiesen worden war und zweifelhaft ist, ob die Revision des Klägers gegen das Urteil des FG ohne die Erledigung des Rechtsstreits Erfolg gehabt hätte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 331). Es entspricht --gemäß dem übereinstimmenden Vorschlag der Beteiligten-- billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Solch ein übereinstimmender Vorschlag ist zwar für das Gericht nicht bindend; jedoch ist in aller Regel einer vom Sach- und Streitstand ausgehenden Einigung der Beteiligten über die Verteilung der Kosten des Verfahrens zu folgen, sofern diese --wie hier-- nicht dem Verfahrensrecht widerspricht (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Februar 1993 VII B 254/91, BFH/NV 1994, 732, m.w.N.).

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