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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.09.1998
Aktenzeichen: V R 36/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 120 Abs. 1
FGO § 120 Abs. 1 Satz 2
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 124 Abs. 1 Satz 1
FGO § 124 Abs. 1 Satz 2
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Gegen das ihm am 27. Februar 1998 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) legte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 30. März 1998 Revision ein und beantragte mit einem am 30. April 1998 bei dem Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz, die Frist zur Begründung der Revision um einen Monat zu verlängern.

Die Geschäftsstelle des Senats wies den Kläger durch am 7. und 13. Mai 1998 zugestellte Schreiben darauf hin, daß die Revision nach Ablauf der Monatsfrist am 27. März 1998 verspätet am 30. März 1998 eingelegt worden sei und daß die Revisionsbegründungsfrist nach § 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) am 27. April 1998 abgelaufen sei. Sie könne nur auf einen vor dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellten Antrag verlängert werden (§ 120 Abs. 1 Satz 2 FGO). Darauf erklärte der Kläger in einem am 18. Mai 1998 eingegangenen Schriftsatz mit dem Datum des 13. Mai 1998, er lege erneut Revision ein und beantrage wegen der verspätet eingelegten Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung nahm er auf eine beigefügte eidesstattliche Versicherung seiner Mitarbeiterin Bezug, die erklärte, sie habe das Fristende versehentlich unter dem 30. März 1998 in dem Fristenkalender eingetragen.

In einem Schriftsatz vom 17. Juni 1998 "wegen Umsatzsteuer" erklärte der Kläger, er nehme die Revision vom 30. März 1998 zurück. Unter Hinweis auf die mit Schriftsatz vom 13. Mai 1998 eingelegte Revision begehrte er, das am 27. Februar 1998 zugestellte angefochtene Urteil des FG aufzuheben. Dieses Urteil, so führte der Kläger weiter aus, sei aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 1997 ergangen. Es sei nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO aufzuheben, weil es nicht mit Gründen versehen sei.

Der Kläger beantragt die Aufhebung der Vorentscheidung und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch das FG.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ist der Revision entgegengetreten.

II. Die Revision ist durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (§ 124 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 126 Abs. 1 FGO). Sie ist verspätet begründet worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1, 2 FGO) kommt nicht in Betracht.

1. Der Senat beurteilt die vom Kläger eingelegte Revision als ein zulassungsfrei eingelegtes Rechtsmittel i.S. von § 116 Abs. 1 FGO, weil das FG die Revision nicht zugelassen und der Kläger keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat.

2. Es kann dahinstehen, aufgrund welcher Revisionsschrift die Revision wirksam ist und ob dem Kläger wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) zu gewähren ist. Die Revision ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist.

Gemäß § 120 Abs. 1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Eine Revision, die nicht fristgemäß begründet wird, ist unzulässig (§ 124 Abs. 1 Satz 2 FGO).

a) Danach war die Revision spätestens innerhalb eines weiteren Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils, somit bis zum 27. April 1998, zu begründen. Die Fristversäumung war auch nicht unschädlich (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264). Der Kläger hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist weder ausdrücklich beantragt noch hat er eine Revisionsbegründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 FGO) eingereicht. Obwohl die Geschäftsstelle des Senats dem Kläger die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch ein am 13. Mai 1998 zugestelltes Schreiben mitgeteilt hatte, begründete er die Revision erst am 17. Juni 1998.

b) Die Revisionsbegründungsfrist war auch nicht auf den am 30. April 1998 beim BFH eingegangenen Antrag des Klägers zu verlängern (§ 120 Abs. 1 Satz 2 FGO). Die Anbringung eines Antrags auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist genügt nicht. Die Revisionsbegründungsfrist kann nur verlängert werden, wenn der Antrag vor dem Ablauf der Frist gestellt wird. Die Versäumung der Einlegungsfrist hat keinen Einfluß auf den Lauf der Begründungsfrist. Die Revision ist auch dann gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO innerhalb eines Monats zu begründen, wenn wegen Versäumnis der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist (BFH-Beschluß vom 18. Mai 1994 I R 111/93, BFHE 175, 388, BStBl II 1995, 24). Für einen Verlängerungsantrag kann Wiedereinsetzung nicht erlangt werden (BFH in BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264).

c) Die Revisionsbegründung konnte auch nicht deswegen unterbleiben, weil das FG in dem Urteil auf die zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO wegen verspäteter Absetzung des Urteils hingewiesen hatte.

Eine zum BFH eingelegte Revision bedarf nach § 120 Abs. 1 FGO der Begründung (BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264). Dies gilt wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung ausnahmslos. So muß die Revision z.B. auch dann fristgemäß begründet werden, wenn der BFH sie auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wegen eines ausdrücklich erläuterten Verfahrensfehlers zugelassen hat (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 23. März 1995 X R 36/95, BFH/NV 1995, 997). Die Hinweise auf Revisionsgründe in einem FG-Urteil oder einer Revisionszulassungsentscheidung ersetzen die Revisionsbegründung schon deswegen nicht, weil nicht feststeht, ob der Kläger die Revision einlegen wird.

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