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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.07.2000
Aktenzeichen: V R 41/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit drei Gesellschaftern, beansprucht den Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die 1989 und 1990 an die H und G GmbH und Co. KG (im Folgenden: KG) ausgestellt worden sind. Die Rechnungen weisen Vermietungsleistungen, die Überlassung eines halben Schiffsanteils und Lieferungen von "verschiedenen Nautiquitäten" aus.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte den Vorsteuerabzug, den die KG beansprucht, versagt, weil seine Zweifel nicht ausgeräumt worden waren, dass die berechneten Umsätze wirklich ausgeführt worden waren. Der in diesem Zusammenhang vom FA geforderte Nachweis wurde nicht erbracht, dass die berechneten Zahlungen von der Klägerin hatten geleistet werden können. Im Einspruchsverfahren ermittelte das FA, dass die KG nicht in das Handelsregister eingetragen worden war und dass nur die Klägerin als GbR bestand. Es wies den Einspruch durch eine an die Klägerin gerichtete Einspruchsentscheidung zurück, weil der Nachweis, dass sie die berechneten Umsätze empfangen habe, nicht geführt worden sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab. Zur Begründung führte das FG u.a. aus, es stehe nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die berechneten Umsätze an die Klägerin ausgeführt worden seien. Die Klägerin habe es aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt, nachzuweisen, dass ihr die zur Bezahlung erforderlichen Geldmittel zur Verfügung gestanden hatten. Dem Abzug der umstrittenen Vorsteuerbeträge stehe weiter entgegen, dass die Belege, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen worden war, eine nicht bestehende KG als Leistungsempfänger auswiesen.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil es das FG unterlassen habe, eine von ihrem Prozessbevollmächtigten angebotene eidesstattliche Versicherung einzuholen, aus der hervorgegangen wäre, dass die Gesellschafter der Klägerin durch Bareinlagen und durch Darlehen die Mittel zur Bezahlung der berechneten Leistungsbezüge bereitgestellt hatten.

Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

a) Wer einen Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) und unterlassene Beweiserhebung rügt, muss nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung bezeichnen, weshalb ein entsprechender Beweisantrag auf Aufklärung des Sachverhalts nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt worden sei und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 1998 VII B 67/98, BFH/NV 1999, 54, m.w.N.).

Die Beschwerdeschrift enthält dazu keine näheren Angaben. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 11. November 1999 fachkundig vertretene Klägerin die Sachaufklärung beantragt hat, deren Unterlassung sie als Verfahrensmangel rügt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung --ZPO--) sind weder Beweisanträge gestellt worden noch ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung angeregt worden. Darauf kann im Streitfall schon deswegen nicht verzichtet werden, weil das FG den Prozessbevollmächtigten der Klägerin den wesentlichen Akteninhalt schriftlich vor der mündlichen Verhandlung zugestellt und darin das in der Klagebegründung enthaltene Beweisangebot geschildert hatte. Wenn nach der Verhandlungsniederschrift eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden hatte, war daraus für die Klägerin ersichtlich, dass es nach der für die Beurteilung von Verfahrensrügen maßgebenden Rechtsauffassung des FG auf den Beweisantritt nicht ankam. Sie hätte somit ihren Beweisantrag erneuern müssen.

b) Abgesehen davon kann die Beschwerde der Klägerin auch deshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich nur gegen einen tragenden Grund für die Klageabweisung wendet. Stützt sich die Entscheidung des FG auf mehrere rechtliche Gesichtspunkte, die die Entscheidung jeweils für sich allein tragen, muss in der Beschwerdeschrift für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 30. Juni 1999 XI B 66/98, BFH/NV 1999, 1620).

Das gilt auch, wenn das FG --wie im Streitfall-- dargelegt hat, dass der Vorsteuerabzug aus mehreren Gründen nicht berechtigt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Februar 1999 V B 124/98, BFH/NV 1999, 1111). Das FG hat den Vorsteuerabzug auch deswegen als unberechtigt angesehen, weil die Klägerin in den Rechnungen nicht als Leistungsempfängerin bezeichnet worden war. Gegen diesen die Klageabweisung tragenden Grund hat die Klägerin innerhalb der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund vorgebracht.

3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung.



Ende der Entscheidung

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