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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.03.2004
Aktenzeichen: V R 53/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 138 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Bundesamt für Finanzen --BfF--) hatte es ursprünglich abgelehnt, der in Südkorea ansässigen Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ihr für die Lieferung eines Massenspektrometers von einer im Inland ansässigen Tochtergesellschaft berechnete Umsatzsteuer zu vergüten. Die dagegen erhobene Klage hatte das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 16. Februar 2001 2 K 5835/97 abgewiesen.

Nachdem das BfF während des Revisionsverfahrens auf Grund einer Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2003 den angefochtenen Vergütungsbescheid durch den Bescheid vom 5. Februar 2004 geändert und der Klägerin --wie beantragt-- Vorsteuer vergütet hatte, erklärten die Beteiligten übereinstimmend, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, weil der angefochtene Vergütungsbescheid antragsgemäß durch den Änderungsbescheid vom 5. Februar 2004 ersetzt worden ist. Dadurch ist das angefochtene Urteil des FG gegenstandslos geworden. Die Kosten des erledigten Verfahrens sind gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung) dem BfF aufzuerlegen. Die Erledigung ist dadurch eingetreten, dass das BfF dem Klagebegehren entsprochen hat.

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