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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: V R 66/03
Rechtsgebiete: FGO, BGB, AO 1977, GG


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2
FGO § 40
BGB § 1922
BGB § 1936 Abs. 2
BGB § 1922 Abs. 1
AO 1977 § 45 Abs. 1 Satz 1
AO 1977 § 118
GG Art. 85 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die Bundesrepublik Deutschland, ist Erbin nach dem im Jahre 2001 verstorbenen Steuerpflichtigen L (Steuerpflichtiger).

Dieser hatte für die Streitjahre 1988 und 1989 Vorsteuerbeträge in Höhe von 8 316 DM und 9 315,74 DM geltend gemacht, ohne steuerpflichtige Umsätze anzumelden.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte diesen Steuererklärungen nicht, da er der Ansicht war, der Steuerpflichtige habe sein (Vermietungs-)Unternehmen nicht weitergeführt. Das FA setzte deshalb die Umsatzsteuer für 1988 auf 0 DM fest (geänderter Umsatzsteuerbescheid vom 25. Oktober 1995) und lehnte eine Umsatzsteuerfestsetzung für 1989 ab, indem es der Steueranmeldung in der Umsatzsteuererklärung 1989 nicht zustimmte (Schreiben vom 27. September 1995).

Die hiergegen eingelegten Einsprüche und die anschließende --nach dem Tode des Steuerpflichtigen von der Klägerin weitergeführte-- Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 151 veröffentlicht ist, hielt die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Es meinte, die Klägerin könne das FA gemäß Art. 85 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) anweisen, die Steuer entsprechend ihrem Klagebegehren festzusetzen, ohne dass es hierfür einer Klage bedürfe. Im Übrigen sei die Klage auch dadurch unzulässig geworden, dass durch die Fiskalerbschaft Konfusion auf Seiten der Klägerin (Vereinigung von Forderung und Schuld i.S. von § 429 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) eingetreten und auch insoweit ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden --vom FG zugelassenen-- Revision. Sie meint, ihr stünden im vorliegenden Rechtsstreit nicht ihre Kompetenzen als Staatsorgan zu. Eine Konfusion von Forderung und Schuld könne allenfalls insoweit eingetreten sein, als dem Bund ein Anteil an der Umsatzsteuer zustehe. Die vom FG zitierte Entscheidung des FG des Saarlandes vom 16. Oktober 2002 2 K 213/02 (EFG 2003, 107) betreffe einen anderen Fall, da dort der Landesfiskus Erbe geworden sei und darüber hinaus keine Gemeinschaftssteuer im Streit gestanden habe.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer für 1988 und 1989 entsprechend den abgegebenen Erklärungen festzusetzen.

Das FA hält die Vorentscheidung ebenfalls für unzutreffend, meint aber, sie stelle sich aus materiellen Gründen im Ergebnis als richtig dar.

II. Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

1. Entgegen der Auffassung des FG ist die Klage zulässig.

Die Klägerin ist gemäß § 1922, § 1936 Abs. 2 BGB gesetzlicher Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger des Steuerpflichtigen geworden. Nach § 1922 Abs. 1 BGB, § 45 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gehen bei einer Gesamtrechtsnachfolge auch die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Darüber hinaus tritt der Gesamtrechtsnachfolger nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) materiell- und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. März 2002 II R 53/99, BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441, m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der Fiskus der Erbe ist. Betritt der von einem Steuerverwaltungsakt betroffene Fiskus den Finanzrechtsweg, so handelt es sich nicht um einen unzulässigen Insichprozess. Der Fiskus ist dann der Steuerrechtsordnung unterworfen. Er ist Steuerpflichtiger (vgl. § 33 AO 1977) mit der Folge, dass ihm die gleichen Rechte und Pflichten zugestanden werden müssen wie jedem anderen Steuerpflichtigen auch. Der von einem Verwaltungsakt betroffene Fiskus kann deshalb gemäß § 40 FGO den Finanzrechtsweg beschreiten (BFH-Urteile vom 9. Oktober 1985 II R 204/83, BFHE 145, 109, BStBl II 1986, 148, und vom 18. Dezember 2002 II R 20/01, BFHE 200, 397, BStBl II 2003, 228).

2. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Landesbehörden den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden unterstehen (Art. 85 Abs. 3, Art. 108 Abs. 3 GG). Selbst wenn das Bundesministerium der Finanzen das beklagte FA anweisen könnte, die Umsatzsteuer entsprechend den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen festzusetzen, nimmt dies der Klägerin nicht das Recht, ihre entsprechenden Ansprüche auf dem Finanzrechtswege zu verfolgen.

Unerheblich ist auch, inwieweit im Streitfall Steuerforderung und Steuerschuld durch Konfusion erloschen sind. Selbst wenn eine derartige Konfusion erfolgt sein sollte, nimmt dies der Klägerin nicht ihr Recht, den Umsatzsteuerbescheid für 1988 anzufechten und eine Verpflichtungsklage auf Festsetzung der Umsatzsteuer für 1989 zu erheben. Die Umsatzsteuerfestsetzung ist grundsätzlich unabhängig davon, ob entsprechende Zahlungsansprüche bestehen. Diese ergeben sich aus der Abrechnung der Steuern, die neben der Steuerfestsetzung durch einen eigenständigen Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO 1977 erfolgt (BFH-Urteil vom 18. Juli 2002 V R 56/01, BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705, m.w.N.). Im Streitfall geht es lediglich um die Steuerfestsetzung, die von einer eventuellen Konfusion der Zahlungsansprüche nicht beeinflusst wird.

Schließlich beruft sich das FG auch zu Unrecht auf den Beschluss des FG des Saarlandes in EFG 2003, 107. Er widerspricht ebenso wie die Vorentscheidung der zitierten Rechtsprechung des BFH.

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Die Feststellungen des FG reichen für eine materiell-rechtliche Entscheidung nicht aus. Es fehlen bereits Feststellungen zu den Eingangsleistungen, für die die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend macht.



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