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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: V R 71/01
Rechtsgebiete: UStG 1993, UStDV 1993, Achte Richtlinie 79/1072/EWG, Richtlinie 77/388/EWG


Vorschriften:

UStG 1993 § 18 Abs. 9
UStDV 1993 § 61 Abs. 3
Achte Richtlinie 79/1072/EWG Art. 1
Achte Richtlinie 79/1072/EWG Art. 3 Buchst. b
Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 4
Ein Steuerpflichtiger, der eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte sog. Unternehmerbescheinigung i.S. des § 61 Abs. 3 UStDV 1993 vorlegt, ist nur dann nicht als in diesem Mitgliedstaat ansässig anzusehen, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Bescheinigung sprechen.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, hatte ihren erklärten Sitz im Streitjahr 1996 am Geschäftssitz der Steuerberatungsgesellschaft D in Luxemburg. Sie ist in Luxemburg im Handelsregister eingetragen und hat vom Großherzogtum Luxemburg eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten, unter welcher sie ihre Geschäftstätigkeit abwickelt. Sie wird dort unter einer Steuernummer geführt; sie hat eine Bescheinigung der luxemburgischen Finanzverwaltung über ihre unbeschränkte Steuerpflicht vorgelegt. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin ist W, der zugleich Kapitän auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Schiffes ist. Anteilseigner sind W und seine Ehefrau, die in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ihren Wohnsitz haben.

Gesellschaftszweck der Klägerin ist der Gütertransport zu Wasser, insbesondere auf dem Rhein. Bei Ausführung der Transporte kommt es vornehmlich zum grenzüberschreitenden Transportverkehr auf Gewässern in Luxemburg, der Schweiz, den Niederlanden, Belgien, Frankreich und der Bundesrepublik. Ausweislich der Tankaufmessungsbücher der Klägerin und einer von ihr im Klageverfahren vorgelegten Aufstellung vom 10. März 2000, auf die die Vorentscheidung Bezug nimmt, wurde das Schiff im Streitjahr 1996 ganz überwiegend auf dem Rhein eingesetzt, z.B. zwischen Karlsruhe oder Wesseling. Heimathafen des Schiffes ist G in Luxemburg. Dort ist das Schiff im Schiffsregister eingetragen. Es fährt unter der luxemburgischen Flagge. Daneben hatte die Klägerin im Streitjahr ein weiteres Transportschiff gechartert.

Zur Besatzung der Schiffe zählten ca. 15 Matrosen. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) am 24. Februar 2000 vorgelegten Unterlagen befand sich der Geschäftsführer 1996 an 211 Tagen an Bord des ersten Schiffes; 6 Tage entfielen auf einen Werftaufenthalt, 18 Tage auf Urlaub, der Rest auf das zweite Transportschiff und auf "Büro".

Der Rechnungsverkehr sowie alle sonstigen Verwaltungsaufgaben, insbesondere Personalangelegenheiten, wurden von der Steuerberatungsgesellschaft D am angegebenen Firmensitz in Luxemburg abgewickelt. Andere Geschäftsführungsmaßnahmen, wie z.B. die Abwicklung der einzelnen Aufträge, erledigte der Geschäftsführer an Bord des ersten Schiffes. Dort war er auch telefonisch erreichbar.

Auf den Geschäftsbriefen der Klägerin waren die Telefonnummern der D und das Bordtelefon des ersten Schiffes vermerkt. Daneben befand sich --als Privatanschrift gekennzeichnet-- die private Telefonnummer des Geschäftsführers.

Unter dem 19. Juni 1997 beantragte die Klägerin beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Bundesamt für Finanzen --BfF--) für das Streitjahr 1996 die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in Höhe von 121 313,78 DM nach §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1993). Dem Antrag war eine dem Muster im Anhang B der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (Achte Richtlinie 79/1072/EWG) --Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABlEG) Nr. L 331, 11-- entsprechende Bescheinigung beigefügt. Mit Vergütungsbescheid vom 30. Dezember 1997 lehnte das BfF den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht im Ausland ansässig, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass sich der Ort ihrer Geschäftsleitung im Ausland befinde.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, die das FG als unbegründet abwies, weil nicht festgestellt werden könne, dass sich die Geschäftsleitung der Klägerin nicht im Inland befunden habe (§ 51 Abs. 3 UStDV 1993). Zur Begründung führte es u.a. aus, der Mittelpunkt der Geschäftsleitung i.S. des § 10 der Abgabenordnung (AO 1977) habe im Inland gelegen, weil sich das erste Schiff im Streitjahr überwiegend in der Bundesrepublik befunden habe.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und das BfF zu verpflichten, die beantragte Vorsteuervergütung in Höhe von 121 313,78 DM zu gewähren.

Sie bringt u.a. vor, dass --folgte man der Auslegung des FG-- Unternehmen, deren Geschäftsführer gleichzeitig als Kapitän im grenzüberschreitenden Transportschiffverkehr tätig sei, nicht in den Genuss der Vorsteuervergütung kommen könnten. Denn selbst wenn der Geschäftsführer geschäftsleitende Maßnahmen nicht im Inland ausführe, könne er dies nicht nachweisen. Den Besonderheiten der Transportschifffahrt sei in Fällen wie dem vorliegenden dadurch Rechnung zu tragen, dass man auf den Gesellschaftssitz oder den Heimathafen des Transportschiffs sowie die Eintragung im Schiffsregister und die Flagge abstelle, unter der das Schiff fahre. Dies führe im Streitfall dazu, dass kein Inlandsbezug vorliege.

Das BfF beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Das FG-Urteil war aufzuheben. Das FG ging zu Unrecht davon aus, die Klägerin sei nicht im Ausland ansässig, weil sie ihre Geschäfte im Wesentlichen vom ersten Schiff aus geleitet habe.

a) Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) in der für das Antragsjahr geltenden Fassung ab 3. Juni 1995 (vgl. Art. 41 Abs. 6 und Art. 20 Nr. 13 Buchst. d des Gesetzes vom 11. Oktober 1995, BGBl I 1995, 1250) kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG 1993) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG 1993, in einem besonderen Verfahren regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. UStDV 1993 Gebrauch gemacht.

b) Der Begriff "ansässig" i.S. von § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG 1993 ist entgegen der Vorentscheidung nicht anhand der Regelung des § 10 AO 1977 über die Geschäftsleitung auszulegen. Nach dieser Vorschrift ist Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Da die Regelung zur Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer auf Gemeinschaftsrecht (hier der Achten Richtlinie 79/1072/EWG) beruht und die dort verwendeten Begriffe solche des Gemeinschaftsrechts sind, ist die Auslegung am Gemeinschaftsrecht auszurichten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Mai 2003 V R 97/01, BFHE 203, 193, BStBl II 2003, 819).

Das in § 18 Abs. 9 UStG 1993 i.V.m. §§ 59 ff. UStDV 1993 geregelte Vorsteuervergütungsverfahren beruht auf der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 17 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (Richtlinie 77/388/EWG) --ABlEG Nr. L 145, 1--. Danach erfolgen Mehrwertsteuererstattungen bei im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern nach der Achten Richtlinie 79/1072/EWG.

Mit dem Verfahren zur Vorsteuervergütung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Steuerpflichtige nach § 18 Abs. 9 UStG 1993 i.V.m. §§ 59 ff. UStDV 1993 hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. der Achten Richtlinie 79/1072/EWG umgesetzt. Gemäß Art. 1 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG gilt als nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger derjenige Steuerpflichtige nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, der in diesem Gebiet "weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind, noch -in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer festen Niederlassung- seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat".

2. Im Streitfall fehlt es an Anhaltspunkten, die gegen eine Ansässigkeit der Klägerin im Ausland sprechen.

§ 61 Abs. 3 UStDV 1993, der Art. 3 Buchst. b der Achten Richtlinie 79/1072/EWG umsetzt, bestimmt:

"Der Unternehmer muss der zuständigen Finanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist."

Die gemeinschaftsrechtliche Regelung des Vorsteuervergütungsverfahrens hat u.a. den Zweck, die Unterschiede zwischen den bis dahin in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen und die daraus folgenden Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen (vgl. die 2. Begründungserwägung zur Achten Richtlinie 79/1072/EWG). Sie soll hingegen nicht dazu führen, dass Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind (vgl. 4. Begründungserwägung zur Achten Richtlinie 79/1072/EWG).

Dies gebietet es, einen Steuerpflichtigen, der eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte sog. Unternehmerbescheinigung i.S. des § 61 Abs. 3 UStDV 1993 vorlegt, nur dann nicht als in diesem Mitgliedstaat ansässig anzusehen, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Bescheinigung sprechen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn anderslautende Auskünfte aus dem Mitgliedstaat vorliegen, der die Bescheinigung ausgestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 2003 V R 103/01, BFH/NV 2004, 297) oder wenn Tatsachen vorliegen, die dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige in dem ausstellenden Staat nur seinen "rechtlichen Sitz" hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 193, BStBl II 2003, 819).

An solchen Anhaltspunkten fehlt es im Streitfall. Vielmehr spricht einiges für eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit von Luxemburg aus. So werden beispielsweise die Verwaltungsangelegenheiten der Klägerin durch D in Luxemburg abgewickelt, deren Luxemburger Telefonnummer auch auf den Geschäftsbriefen der Klägerin vermerkt ist.

Allein die Tatsache, dass der Geschäftsführer der Klägerin als Kapitän an Bord des ersten Schiffes einzelne Aufträge abwickelte und dort telefonisch erreichbar war, führt nicht zu einer Ansässigkeit der Klägerin im Inland. Die Aktivitäten des Geschäftsführers und Kapitäns an Bord ergeben sich notwendigerweise daraus, dass im Betrieb der Klägerin eine Person diese beiden Funktionen ausübt.

Ende der Entscheidung

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