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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 21.06.2001
Aktenzeichen: V R 96/98
Rechtsgebiete: UStG, UStG 1980


Vorschriften:

UStG § 9
UStG 1980 § 9 Abs. 2
UStG 1980 § 15 Abs. 2 Nr. 1
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --eine aus Eheleuten bestehende Grundstücksgemeinschaft-- errichtete in den Streitjahren (1989 bis 1991) einen sog. Sportpark. Die Anlage umfasst eine Tennishalle, Tennisfreiplätze, eine Badmintonhalle, Squash-Courts, einen Fitnessraum, Gymnastikraum, Sauna, Solarium, eine Gaststätte und einen sog. Sport-Shop. Die Klägerin vermietete den kompletten Sportpark unter Verzicht auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze an die Tochter der Gemeinschafter (im Folgenden T), und machte die ihr im Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage in Rechnung gestellten Umsatzsteuer im vollen Umfang als Vorsteuer geltend.

T betreibt die Anlage wie folgt: Die Nutzung der Fitness- und Gymnastikeinrichtungen richtet sich nach einem "Benutzervertrag über Fitnesseinrichtungen/Gymnastikeinrichtungen", nach dem die Kunden gegen Zahlung einer Aufnahmegebühr und eines bestimmten Monatsbeitrags berechtigt sind, "sämtliche dem Training dienenden Einrichtungen während der offiziellen Öffnungszeiten des Studios zu benutzen". Neben den Fitness- und Gymnastikeinrichtungen können --ohne zusätzliche Berechnung-- die Sauna, ein Ruheraum sowie Umkleideräume und Sanitäreinrichtungen genutzt werden. Zudem können die Fitness- und Gymnastikkunden in der Zeit bis 17.00 Uhr auch die Squash- und Badmintonflächen ohne zusätzliche Berechnung in Anspruch nehmen. Ab 17.00 Uhr können diese Kunden zu ermäßigten Preisen Squash und Badminton spielen.

Im Übrigen werden die Tennis-, Squash- und Badmintonplätze stundenweise einzeln oder im Abonnement überlassen. Nach dem Vertrag über den Abschluss eines Abonnements sind im Abonnementpreis --ebenso wie bei Einzelstunden-- Zusatzleistungen enthalten. Beispielhaft genannt sind die Nutzung von Sauna und Ruheraum. Neben Umkleideräumen und Sanitäreinrichtungen können auch "Ausdauergeräte" im Fitnessraum zur Muskelerwärmung vor dem Spiel genutzt werden.

Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, ein Verzicht auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze sei nur hinsichtlich des Sport-Shops und der Gaststätte möglich. Eine Option zur Steuerpflicht gemäß § 9 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980/1991 hinsichtlich der gesamten Sportanlage sei ausgeschlossen, weil deren Nutzung auf der Endstufe nichtunternehmerischen Zwecken diene.

Nach erfolglosem Einspruch gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide für 1989 bis 1991 gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Es beurteilte zum einen die Umsätze von T (Überlassung der Sportanlagen) an ihre Kunden im vollen Umfang als steuerpflichtig und damit die Option der Klägerin zur Steuerpflicht ihrer Vermietungsumsätze (Vermietung des gesamten Sportparks) gemäß § 9 UStG als wirksam und zum anderen den Vorsteuerabzug der Klägerin mangels Ausführung steuerfreier Umsätze (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG) als berechtigt.

Mit der (vom FG zugelassenen) Revision wendet sich das FA gegen die Vorentscheidung, soweit sie auf Steuerpflicht der Überlassung der Tennis-, Squash- und Badmintonplätze außerhalb der sog. Benutzerverträge über Fitnesseinrichtungen/Gymnastikeinrichtungen erkennt. Es rügt Verletzung von § 4 Nr. 12 Buchst. a und § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 und beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Leistungsempfängerin T als Unternehmerin steuerfreie Umsätze ausführe.

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

II. Die Revision des FA ist unbegründet.

Das FG hat ohne Rechtsverstoß entschieden, dass die Umsatzsteuer, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Errichtung des Sportparks nicht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Die Überlassung der gesamten Sportanlage an T ist kein steuerfreier Umsatz. Dabei kann offen bleiben, ob die Vermietung des Sportparks an T (jedenfalls teilweise) als --gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie-- Vermietung von Grundstücken oder als --steuerpflichtiger-- Umsatz besonderer Art zu beurteilen ist. Bei Annahme einer Grundstücksvermietung hat die Klägerin jedenfalls wirksam auf die Steuerfreiheit verzichtet. Die Vermietung wird an einen anderen Unternehmer (an T) für deren Unternehmen ausgeführt (vgl. § 9 Abs. 1 UStG); T ihrerseits verwendet das Grundstück ausschließlich für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (vgl. § 9 Abs. 2 UStG). Auf die Gründe der Senatsentscheidung in der Sache V R 97/98 vom 31. Mai 2001, wird Bezug genommen.

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