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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.03.2003
Aktenzeichen: V S 1/03 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die vom Antragsteller persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wird abgelehnt, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

1. Die für die Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Erfolgsaussicht besteht nicht, wenn sich aus dem Antrag --auch bei Rücksicht auf die Schwierigkeit für einen nicht vertretenen, rechtsunkundigen Kläger-- keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO erkennen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 15. April 1999 X S 1/99, BFH/NV 1999, 1355, und vom 6. Dezember 2000 V S 22/00, BFH/NV 2001, 629). So liegt es im Streitfall.

a) Der Rechtsstreit hat nicht die vom Antragsteller angenommene grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der Antragsteller macht insoweit im Wesentlichen geltend, er übe i.S. des § 2 des Umsatzsteuergesetzes eine unternehmerische und berufliche Tätigkeit, nämlich eine betriebswirtschaftliche Beratungstätigkeit, im Nebenberuf aus. Die Unternehmereigenschaft dürfe ihm nicht abgesprochen werden, weil er wegen eines "Berufsverbots" als Bilanzbuchhalter von der Sozialhilfe abhängig sei.

Damit wird eine grundsätzliche Bedeutung der Sache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO weder ansatzweise dargelegt noch erkennbar.

Das FG hat in dem angefochtenen Urteil, gegen das sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers richtet, u.a. die Klage mit der Begründung abgewiesen, die "auf Dauer gesehen wirtschaftlich nicht erfolgreiche Tätigkeit des Antragstellers i.V.m. dem von ihm präsentierten Erscheinungsbild seines 'Unternehmens' ließen den Senat zu dem Schluss gelangen, dass der Betätigung des Antragstellers die Absicht der Einnahmeerzielung abgesprochen" werden und damit seine Unternehmereigenschaft verneint werden müsse (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 269). Diese --die Klageabweisung selbständig tragende-- Begründung ist auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls gestützt und wirft keine Rechtsfrage auf, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig wäre.

b) Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht aus einem anderen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe in Betracht.

2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 142 Rz. 44, m.w.N.).

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