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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.07.2002
Aktenzeichen: V S 11/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) hat zusammen mit der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 15. März 2001 5 K 845/99 U beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1995 in Höhe der von dem Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) geforderten Steuermehrbeträge auszusetzen.

Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.

Der Senat hat die Revision durch Urteil vom 4. Juli 2002 V R 41/01 als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Aussetzungsantrag wird abgelehnt.

Der Bundesfinanzhof kann als Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines mit der Revision angefochtenen Steuerbescheids aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Nachdem die Revision des Antragstellers zurückgewiesen worden ist und die angefochtenen Steuerbescheide damit unanfechtbar geworden sind, bestehen keine ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.

Ende der Entscheidung

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