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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.1999
Aktenzeichen: V S 11/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsteller, Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte im Mai 1988 beim Antragsgegner, Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) vorgesprochen und erklärt, daß er eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verbüßen müsse; gleichzeitig hatte er gebeten, Steuerbescheide und andere Schriftstücke an Frau S in G zu richten.

Demgemäß sandte das FA den für den Kläger bestimmten Umsatzsteuerbescheid 1988 vom 13. Juni 1991 an die Postanschrift von Frau S. Den Einspruch des Klägers gegen diesen Bescheid verwarf es wegen Verspätung als unzulässig. Die anschließende Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg; das Finanzgericht verwarf sie wegen verspäteter Nachreichung der Prozeßvollmacht als unzulässig; die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Der Kläger hat gegen das Urteil gleichwohl Revision (Aktenzeichen: V R 2/99) eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids beantragt. In der Sache macht er geltend, er habe dem FA vor Ergehen des angefochtenen Bescheids seine Haftentlassung mitgeteilt; die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids an die Postanschrift von Frau S sei deshalb unwirksam.

Das FA hält den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für unbegründet.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids hat keinen Erfolg.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, richtet sich bei Bescheiden, derentwegen ein Rechtsstreit in der Revisionsinstanz anhängig ist, nach revisionsrechtlichen Grundsätzen.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit können in einem solchen Fall nur dann bejaht werden, wenn auch unter Beachtung der nur noch beschränkten Prüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts ernstlich mit der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zu rechnen ist. Eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids durch den Bundesfinanzhof (BFH) kommt nicht in Betracht, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht Gegenstand des Hauptverfahrens beim BFH sein kann (BFH-Beschluß vom 26. Oktober 1995 VII S 15/95, BFH/NV 1996, 238).

Dies muß auch dann gelten, wenn es um die Wirksamkeit des angefochtenen Steuerbescheids geht, ohne daß darüber in der Sache jemals entschieden worden ist. Die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids dient nämlich nur dem vorläufigen Rechtsschutz; der endgültige Rechtsschutz ist im Hauptverfahren zu gewähren. Deshalb kann der BFH nur wegen einer Rechtsfrage, die auch Gegenstand des Hauptverfahrens (hier: des Revisionsverfahrens V R 2/99) sein könnte, vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung gewähren.

Im Streitfall ist die Revision unzulässig; der Senat hat sie mit Beschluß V R 2/99 vom heutigen Tage als unzulässig verworfen. Ihm ist deshalb verwehrt, im Revisionsverfahren zu entscheiden, ob der angefochtene Bescheid wirksam bekanntgegeben worden ist. Er kann folglich auch nicht die Vollziehung des Bescheids wegen dieser Frage aussetzen.



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