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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.10.1999
Aktenzeichen: V S 17/99
Rechtsgebiete: ZPO, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
FGO § 142
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH. Nachdem das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet worden war, nahm der Beklagte (das Finanzamt --FA--) den Kläger u.a. wegen Umsatzsteuerrückständen für 1991 und 1992 durch Haftungsbescheid vom 1. Februar 1995 in Anspruch. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen nach erfolglosem Vorverfahren gerichtete Klage durch Urteil vom 15. April 1999 im wesentlichen ab.

Dagegen legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er rügt, das FG habe entlastende Tatsachen nicht berücksichtigt. Am Schluß des Beschwerdeschriftsatzes führt der Kläger aus: "Geld zur Bezahlung einer Vertretung habe ich nicht, was Sie sicher einkalkuliert haben."

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

2. Der Senat nimmt zugunsten des Klägers an, daß er mit der Nichtzulassungsbeschwerde zugleich einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) für dieses Beschwerdeverfahren gestellt hat.

a) Der Antrag ist zulässig.

Für den Antrag auf PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde besteht beim Bundesfinanzhof (BFH) kein Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG). Es ist auch unschädlich, daß der Antrag beim FG angebracht worden war (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 16. Oktober 1998 V S 10/98, BFH/NV 1999, 622).

b) Der Antrag ist aber unbegründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozeßgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat sich der Prozeßbeteiligte des dafür eingeführten amtlichen Vordrucks zu bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

Die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die von ihm persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde müßte nach derzeitigem Verfahrensstand als unzulässig verworfen werden. Denn vor dem BFH muß sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG), und auch dann, wenn diese gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtet ist (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluß vom 13. Juni 1997 VII B 101/97, BFH/NV 1998, 77 - zur PKH-Beschwerde). Darauf war der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Urteil beigefügt worden war, ausdrücklich hingewiesen worden.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Kläger, selbst wenn er mittellos ist, nicht erhalten; denn er hat innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat nicht alles Zumutbare getan, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Dazu gehört, daß er innerhalb der Frist alle Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag auf Bewilligung von PKH schafft. Er muß daher die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) einreichen (vgl. BFH-Beschluß vom 29. April 1998 XI S 5/98, BFH/NV 1998, 1371), sofern er daran nicht wiederum ohne sein Verschulden gehindert wird. Außerdem muß ein mittelloser Rechtsmittelführer die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision erkennbar machen. Es kann erwartet werden, daß seine Ausführungen eine Beurteilung ermöglichen, ob ein Grund für die Zulassung der Revision gegeben sein könnte (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1996 IV S 5/94, BFH/NV 1997, 303).

Diese Anforderungen erfüllen die Darlegungen des Klägers nicht. Er hat keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) vorgelegt. Seine sachlichen Ausführungen lassen auch nicht erwarten, daß ein Zulassungsgrund gegeben ist. Anhaltspunkte für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder wegen Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sind nicht vorhanden.

Es ist auch nicht wahrscheinlich, daß die Revision wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zugelassen wird. Die dem FG vorgeworfene unzureichende Aufklärung wird nur behauptet. Der Vortrag des Klägers ergibt nicht, daß er nicht bereits im finanzbehördlichen und auch im finanzgerichtlichen Verfahren in der Lage gewesen wäre, die gleiche Sachverhaltsaufklärung zu beantragen oder durch substantiierte Darlegungen und Vorlage von Beweismitteln selbst dazu beizutragen.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

Ende der Entscheidung

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