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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: V S 19/06 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, GKG


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
FGO § 135 Abs. 2
FGO § 142
ZPO § 114 Satz 1
GKG § 66 Abs. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat im Verfahren wegen Umsatzsteuervoranmeldungen Februar bis April 2001 mit Beschluss vom 6. Juni 2006 2 K 389/05 das (erneute) Gesuch des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt und darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss unanfechtbar sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Telefax vom 12. Juni 2006 "außerordentliche Beschwerde wegen gewichtiger verfassungsrechtlicher Gründe" eingelegt.

Das FG hat mit weiterem Beschluss vom 18. Juli 2006 die außerordentliche Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und ferner ausgeführt, soweit die außerordentliche Beschwerde in eine Gegenvorstellung umgedeutet werden könne, wäre diese ebenfalls unzulässig.

Daraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juli 2006 "Antrag auf PKH" gestellt. Er führt in der Begründung u.a. aus, dass das FG mit Beschluss vom 18. Juli 2006 nicht über eine "außerordentliche" Beschwerde zu entscheiden, "sondern sie dem BFH vorzulegen" habe.

II. Der Senat versteht die Schreiben des Antragstellers vom 12. Juni 2006 und vom 27. Juli 2006 dahin gehend, dass der Antragsteller gegen den Beschluss des FG vom 6. Juni 2006 außerordentliche Beschwerde einlegen will und für dieses Verfahren die Gewährung von PKH begehrt.

1. Die Versagung von PKH kann gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Eine "außerordentliche Beschwerde" ist nicht statthaft (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz. 16). Das gilt jedenfalls dann, wenn das FG --wie hier-- eine außerordentliche Beschwerde (hilfsweise) als Gegenvorstellung gewertet und den Antragsteller entsprechend beschieden hat.

2. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.

Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet --wie unter II. 1. dargelegt-- keine Aussicht auf Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde (vorstehend unter II. 1.). Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschluss in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, m.w.N.).

Hinsichtlich des erfolglosen Antrags auf Gewährung von PKH (vorstehend unter II. 2.) entstehen keine Gebühren (§ 142 FGO, § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; BFH-Beschluss vom 24. November 2005 V S 11/05 (PKH), BFH/NV 2006, 756, m.w.N.).

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