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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.1999
Aktenzeichen: V S 19/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 142
ZPO § 114 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für ihr Verfahren vor dem Bundesfinanzhof wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG). Ihre Nichtzulassungsbeschwerde stützt die Klägerin auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist unbegründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung).

Gründe für die Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil des FG liegen nicht vor. Dies hat der Senat in dem Beschluß V B 142/95 vom heutigen Tage, durch den er die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, begründet. Er nimmt wegen der Einzelheiten darauf Bezug.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

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