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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.1999
Aktenzeichen: V S 2/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 78 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte in einem Klageverfahren auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch Beschluß vom 26. Oktober 1998 den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ab, Vorsitzenden Richter am FG X für befangen zu erklären. Dagegen legte der Kläger persönlich Beschwerde ein. Diese verwarf der erkennende Senat durch Beschluß vom 10. Dezember 1998 V B 159/98 als unzulässig, weil sich der Kläger bei der Einlegung der Beschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hatte vertreten lassen.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 1999 beantragt der Kläger, den Beschluß des Senats vom 10. Dezember 1998 aufzuheben, weil er ohne seine Anhörung ergangen sei. Zudem lehnt er die an dem Beschluß beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil die Auffassung des Senats, es bestehe Vertretungszwang, in der Finanzgerichtsordnung (FGO) keine Stütze finde. Ferner beantragt der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Februar 1999, ihm gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO Ausfertigungen der Gerichtsakten des Senats durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilen.

II. 1. Der Senat entscheidet in der geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der Richter, die an dem Beschluß vom 10. Dezember 1998 mitgewirkt haben.

Das gegen diese Richter gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers ist wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig. Es ist pauschal gegen den gesamten Spruchkörper gerichtet, ohne daß ernstliche Gründe in der Person der jeweiligen einzelnen Richter geltend gemacht werden, und wird mit einem Umstand begründet, der unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Ablehnung rechtfertigen kann (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 1996 IV B 8/96, BFH/NV 1997, 243). Daß vor dem BFH Vertretungszwang besteht, ergibt sich zwar nicht aus der FGO, aber aus Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG). Danach muß sich jeder Beteiligte vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG).

2. Der Senat wertet den Schriftsatz des Klägers vom 1. Februar 1999 als Gegenvorstellung gegen seinen Beschluß vom 10. Dezember 1998.

3. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.

a) Der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 BFHEntlG gilt auch für die Gegenvorstellung gegen einen auf eine Beschwerde ergangenen Beschluß des BFH (vgl. BFH-Beschluß vom 13. Januar 1997 IX S 6/96, BFH/NV 1997, 305).

b) Zudem ist die in der FGO nicht vorgesehene Gegenvorstellung allenfalls in Ausnahmefällen statthaft. Ein solcher Ausnahmefall könnte gegeben sein, wenn eine offensichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes) schlüssig gerügt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N).

Eine derartige Verletzung hat der Kläger zwar behauptet, aber nicht schlüssig gerügt. Daß sich vor dem BFH jeder Beteiligte --schon bei Einlegung der Beschwerde-- vertreten lassen muß, ist in der Rechtsmittelbelehrung des ursprünglich vom Kläger angefochtenen Beschlusses des FG vom 26. Oktober 1998 ausgeführt. Der auf mangelnde Vertretung gestützte Beschluß des Senats vom 10. Dezember 1998 kann deshalb das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt haben.

4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausfertigungen aus den Gerichtsakten. Eine solche Ausfertigung ist --wie ihm die Geschäftsstelle des Senats bereits mit Schreiben vom 8. Februar 1999 mitgeteilt hat-- nicht mehr möglich, sobald das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. für Akteneinsicht: Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 78 Rz. 5). Dies ist hier durch den Senatsbeschluß vom 10. Dezember 1998 geschehen.

Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die begehrten Ausfertigungen der Verwirklichung des Rechtsschutzes des Klägers dienen können.

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Mai 1997 XI S 16-23/96, BFH/NV 1997, 774).

Ende der Entscheidung

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