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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.09.2006
Aktenzeichen: V S 21/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 4 Satz 1
FGO § 69 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2000 vom 14. Januar 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2004 durch Urteil vom 6. Juli 2006 als unbegründet abgewiesen. Die Revision hat das FG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Antragsteller am 13. Juli 2006 beim Bundesfinanzhof (BFH) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt sowie mit Schriftsatz vom 14. September 2006 unter Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, "die Vollziehung der angefochtenen Bescheide bis zur Entscheidung auszusetzen".

Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hatte die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 2000 vom 14. Januar 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2004 durch Verfügung vom 1. März 2004 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Klage unter dem Vorhalt des Widerrufs ausgesetzt.

II. 1. Der Senat geht davon aus, dass sich der Antrag des Antragstellers trotz der Formulierung "Vollziehung der Bescheide" (lediglich) auf den Umsatzsteuerbescheid für 2000 beziehen soll.

2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist unzulässig.

Ein Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO nur zulässig, wenn die Behörde einen entsprechenden Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Es handelt sich insoweit um eine Zugangsvoraussetzung, die vor der Antragstellung bei Gericht erfüllt sein muss. Sie gilt auch für beim BFH gestellte Anträge auf AdV (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. September 1996 XI S 32/96, BFH/NV 1997, 56).

Im Streitfall fehlt es an der Voraussetzung der vorherigen Ablehnung des Antrags durch das FA. Der Ablauf der AdV nach Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils ist keine Ablehnung der AdV i.S. des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. August 2000 VIII S 2/00, BFH/NV 2001, 317, m.w.N.; vom 1. Dezember 2005 XI S 10/05, juris; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz. 72, m.w.N.).

Ein Ausnahmetatbestand i.S. von § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO ist nicht gegeben.

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