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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.08.2006
Aktenzeichen: V S 3/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 14. Juni 2005 V B 111/04 (BFH/NV 2005, 1963) hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 2. Juni 2004 5 K 1624/01 U zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss des Senats wandte sich die Antragstellerin mit einer "Anhörungsrüge" nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und beantragte sinngemäß, das Verfahren V B 111/04 fortzusetzen. Die Anhörungsrüge hatte keinen Erfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2005 V S 20/05, BFH/NV 2006, 563).

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2005 erhob die Antragstellerin nunmehr "Gegenvorstellung" gegen den Beschluss in BFH/NV 2005, 1963 mit dem Antrag, das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und die Revision wie beantragt zuzulassen. Sie beruft sich auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05 (BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76), wonach eine Gegenvorstellung auch nach Einfügung des § 133a FGO weiterhin zulässig sei. Zur Begründung der Gegenvorstellung wendet sie sich --unter wörtlicher Wiederholung ihres Vorbringens aus ihrer Anhörungsrüge-- gegen die Rechtsauffassung des Senats im Beschluss in BFH/NV 2005, 1963.

II. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin ist nicht statthaft.

Eine Gegenvorstellung kann nur darauf gestützt werden, dass die angegriffene Entscheidung auf einer schwerwiegenden Verletzung von Grundrechten beruhe oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76; vom 3. Februar 2006 V S 22/05, juris; vom 4. April 2006 VII S 11/06, BFH/NV 2006, 1329).

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin ist hiernach zu verwerfen, da sie sich (lediglich) gegen die Rechtsauffassung des Senats im Beschluss in BFH/NV 2005, 1963 wendet. Die Rüge derartiger materieller Mängel ist im Rahmen einer Gegenvorstellung unbeachtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2006 I S 2/06, juris).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da hierfür kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. März 2006 XI S 5/06, BFH/NV 2006, 1483).

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