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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: V S 3/08
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) hat am 18. Mai 2008 Prozesskostenhilfe (PKH) für seine gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihm am 19. April 2008 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) vom ... wegen Umsatzsteuer 1993 eingelegt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dem Antrag nicht beigefügt.

In der Sache selbst macht der Antragsteller geltend, ihm sei das rechtliche Gehör "abgeschnitten worden", weil er die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht erhalten habe.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.

1. Der vom Antragsteller selbst gestellte Antrag ist zwar zulässig. Für ihn besteht kein Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692; vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949; vom 12. Juli 2007 IX S 10/07 (PKH)).

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

a) Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO). Die Erklärung ist auf amtlichem Vordruck abzugeben (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO).

b) Die danach erforderlichen Voraussetzungen zur Gewährung von PKH liegen nicht vor.

aa) Beantragt ein Antragsteller --wie hier-- PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel, muss er bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde schaffen.

Dazu gehört, dass er innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH den Antrag auf PKH stellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt beifügt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2004 VII S 9/04, BFH/NV 2004, 1288, und vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249, jeweils m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Februar 2000 2 BvR 106/00, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 3344). Daran fehlt es hier.

Auf eine Unkenntnis insoweit kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg berufen. Denn einem um PKH nachsuchenden Beteiligten ist es zuzumuten, sich über die formalen Erfordernisse ggf. beim FG oder BFH zu erkundigen (BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 2002 VII B 98/02, BFH/NV 2002, 1337; in BFH/NV 2005, 2249, m.w.N.).

Zwar hat der Antragsteller in seinem PKH-Antrag an den BFH "um Mitteilung und Anweisung" gebeten, wie er das beantragte PKH-Verfahren durchzuführen habe. Dies geschah aber verspätet. Der PKH-Antrag wurde am 18. Mai 2008, einem Sonntag, gestellt; bereits am 19. Mai 2008 lief die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ab. Eine rechtzeitige Mitteilung der Geschäftsstelle des BFH über die Notwendigkeit, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt abzugeben, war nicht mehr möglich.

bb) Außerdem hat die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier: Nichtzulassungsbeschwerde) keine Erfolgsaussichten.

Der Antragsteller hat keinen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO in der ihm möglichen laienhaften Weise dargelegt (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 15. März 2000 V S 2/00, BFH/NV 2000, 1212; vom 27. April 2007 V S 12/07 (PKH), juris).

Die Begründung des vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht schlüssig. Er trägt vor, er habe deshalb keine Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem FG erhalten, weil ihn die Gemeinde A zwangsweise von seinem bisherigen Meldewohnsitz C-Straße in S abgemeldet habe.

An diese Adresse ist aber die Ladung zur mündlichen Verhandlung zugestellt worden; ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde die Ladung dort in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Bedeutung eine etwaige zwangsweise Abmeldung durch die Gemeinde für diesen Vorgang haben könnte.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).



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