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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: V S 32/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 12. Juni 2007 lehnte das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg im Verfahren 8 S 809/05 die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren 8 K 808/05 C ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde im Verfahren V B 217/07.

Im vorliegenden Verfahren beantragt der Antragsteller die Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege waren dem Antrag nicht beigefügt. Es war lediglich angekündigt, zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit eine Anlage ALG II beizufügen.

II. Der Antrag auf PKH hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 ZPO).

Beantragt der Antragsteller --wie im Streitfall-- PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel, muss er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) innerhalb der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH und für die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistandes geschaffen haben. Dazu gehört nicht nur, dass er einen fristgerechten Antrag auf Gewährung von PKH stellt, sondern auch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. März 2005 VII S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1582; vom 11. Juli 1996 X S 10/96, BFH/NV 1997, 60, und vom 5. November 1996 X B 191/96, BFH/NV 1997, 376; vgl. auch Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 75).

Wird das Rechtsmittel innerhalb der Frist durch eine postulationsfähige Person eingelegt, so kann die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht werden (Gräber/Stapperfend, a.a.O., mit Nachweisen). Das ist jedoch nicht geschehen. Da der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, war der Antrag abzulehnen. Die Vorlage von Bescheiden zum Arbeitslosengeld II reicht im Übrigen zur Erfüllung dieser Voraussetzung auch nicht aus (vgl. Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 142 Rz 73).

2. Der Antrag war darüber hinaus auch abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. In dem Beschwerdeverfahren, für das PKH beantragt wird, richtet sich der Antragsteller gegen die Versagung der PKH durch das FG. Gegen Beschlüsse des FG im Verfahren der PKH ist aber gemäß § 128 Abs. 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, 1759) eine Beschwerde nicht mehr statthaft. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung kann deshalb unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben.

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