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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: V S 35/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragstellerin wandte sich zusammen mit ihrem Ehemann zunächst in dem Klageverfahren 2 K 188/00 gegen die vom Antragsgegner (Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Betriebsprüfung erlassenen Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre (1989 bis 1993).

Aufgrund einer Anfrage des Berichterstatters des Finanzgerichts (FG) vom März 2003 nahm die Antragstellerin die Klage wegen Umsatzsteuer "soweit sie von der Klägerin erhoben worden ist", im April 2003 zurück. Das FG stellte daraufhin das Verfahren der Antragstellerin wegen Umsatzsteuer durch Beschluss vom 8. April 2003 ein.

In der Folge machte die Antragstellerin u.a. Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend.

Das FG wies die Klage daraufhin mit Urteil vom 2. September 2005 2 K 188/00 als unbegründet ab. Eine hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin verwarf der Senat mit Beschluss vom 5. Mai 2006 V B 185/05 (nicht veröffentlicht --n.v.--) als unzulässig.

Auch die Klage, mit der die Antragstellerin erneut die Unwirksamkeit der Klagerücknahme und die Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide geltend machte, hatte keinen Erfolg.

Die erneute Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 28. November 2007 V B 199/06 als unzulässig.

Mit Schriftsatz vom 2. November 2007 beantragt die Antragstellerin Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1993.

Das FA beantragt, den Antrag auf AdV abzulehnen.

II. Der Antrag ist unbegründet.

1. Mit dem BFH-Beschluss vom 5. Mai 2006 V B 185/05 (n.v.) sind das Urteil des FG vom 2. September 2005 2 K 188/00 rechtskräftig (§ 116 Abs. 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und damit auch die Umsatzsteuerbescheide für 1989 bis 1993 unanfechtbar geworden. Infolgedessen kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, die Voraussetzungen einer Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO) lägen vor (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. September 1999 V S 7/99, BFH/NV 2000, 329, und vom 1. April 1998 V S 4/98, BFH/NV 1998, 1241, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 98 und 101).

2. Unter den gegebenen Umständen kann der Antrag auf AdV auch nicht in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) umgedeutet werden. Zwar kann dem FA unter bestimmten Voraussetzungen untersagt werden, eine unanfechtbar festgesetzte Steuer einzuziehen (vgl. BFH-Beschluss vom 9. August 1994 IV S 8/94, BFH/NV 1995, 409, m.w.N.). Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber nur das Gericht der Hauptsache zuständig. Das ist das Gericht des ersten Rechtszuges (§ 114 Abs. 2 Satz 2 FGO), selbst wenn sich das Hauptsacheverfahren wie im Streitfall bereits im Beschwerdeverfahren befindet (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 409, und vom 14. Oktober 2003 VIII S 15/03, BFH/NV 2004, 81).

Im Streitfall kann daher schon wegen Fehlens der Zuständigkeitsvoraussetzungen nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin ihren vor dem BFH gestellten Antrag auf AdV in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umgedeutet wissen wollte. Im Übrigen entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung, wenn das Hauptsacheverfahren vor Entscheidung über den Antrag rechtskräftig beendet wird (BFH-Beschluss vom 8. Januar 1990 I B 92/89, BFH/NV 1990, 660; Gräber/Koch, a.a.O., § 114 Rz 27). Da im Streitfall die Beschwerde der Antragstellerin wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss des Senats vom 28. November 2007 V B 199/06 als unzulässig verworfen wurde, ist das Urteil des FG, durch das die Klage der Antragstellerin abgewiesen wurde, rechtskräftig geworden.

Ende der Entscheidung

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