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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: V S 4/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 114 ff.
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 56
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Gegen den Beschluss vom 23. November 2000 V S 16/00 ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist zwar nicht schlechthin ausgeschlossen; er ist aber nur dann erfolgversprechend,

- wenn er den Anforderungen der §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung entspricht, ihm also unter Anderem die bislang fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt wird,

- und der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. ohne Verschulden verhindert war, einen ordnungsgemäßen Antrag zu stellen, und er binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses den Antrag auf PKH wiederholt. Der Antragsteller hat insoweit die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

Die maßgebende Vorschrift des § 56 FGO lautet:

"1. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zu Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

3. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

4. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

5. Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar."

Eine Kostenentscheidung war mangels einer gesetzlichen Regelung nicht zu treffen.



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