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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.07.2003
Aktenzeichen: V S 5/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gab X als einer der beiden vertretungsbefugten Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) X und Y, der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die die GbR betreffenden Umsatzsteuerbescheide für 1994 und 1995 bekannt. Das Finanzgericht (FG) hat die von X namens der Klägerin erhobene Klage mit der Begründung zurückgewiesen, richte sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, so sei nur die Gesellschaft, vertreten durch alle Gesellschafter, klagebefugt. Die von nur einem Gesellschafter im Namen der Gesellschaft erhobene Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die beim erkennenden Senat unter dem Az. ... anhängige, mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) verbundene Beschwerde.

II. PKH kann nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).

Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung --die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision-- hat keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemäß § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Hierzu genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich erläutert, weshalb seiner Auffassung nach das FG den konkreten Sachverhalt unzutreffend entschieden habe.

Keine grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft auch ein Gesellschafter allein für die Gesellschaft rechtsbehelfs- bzw. klagebefugt ist. Der BFH hat diese Frage bereits wiederholt entschieden: Richtet sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, muss eine Klage gegen diesen Bescheid grundsätzlich im Namen der Gesellschaft durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 1991 V B 194/91, BFH/NV 1992, 402; vom 5. März 1996 XI B 154/95, BFH/NV 1996, 690; vom 6. Februar 1997 V B 156/96, BFH/NV 1997, 458; vom 15. Januar 1997 III R 78/96, BFH/NV 1997, 605, zugleich zur Kostenfolge für den Prozessbevollmächtigten bei unzureichender Bevollmächtigung durch alle Gesellschafter). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch nach einer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses (z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 2001 V B 54/01, BFH/NV 2002, 370; vom 10. April 2001 V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220, m.w.N.).

Andere Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht dargelegt.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

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