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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.09.2008
Aktenzeichen: V S 8/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 133a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) führt beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen V B ... ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ... In diesem Verfahren wies die Geschäftsstelle des erkennenden Senats den Kläger mit Schreiben vom 23. Mai 2008 auf den gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim BFH bestehenden Vertretungszwang hin. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger "Gehörsrüge" ein.

II. Die Anhörungsrüge ist nicht statthaft.

1. Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Bei dem Schreiben der Geschäftsstelle hat es sich aber nicht um eine gerichtliche Entscheidung, sondern um ein informelles Schreiben gehandelt, mit dem der Kläger lediglich auf die Rechtslage hingewiesen worden ist.

2. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220, Teil 6 Gebühr Nr. 6400).

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