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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.01.2003
Aktenzeichen: VI B 100/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. In Rechtsprechung und Literatur besteht kein Streit darüber, dass die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Begründungsfrist wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach vorgebracht werden müssen. Eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dieser Frage ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Dem Klägervertreter als Steuerberater musste die diesbezügliche Rechtsprechung des BFH bekannt sein. Da dies nach dem Vorbringen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht der Fall war, liegt ein Verschulden des Klägervertreters vor, das sich die Kläger zurechnen lassen müssen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Klägervertreter herangezogenen Kommentierung zu dem insoweit wortgleichen § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Kommentar von Tipke/ Kruse (Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 56 FGO Tz. 21). Dort wird ausgeführt, zur Begründung müsse der Antragsteller substantiiert schlüssig und im Wesentlichen vollständig vortragen, was die Fristversäumung erklären und entschuldigen solle. Nach Ablauf der Zweiwochenfrist würden nur noch solche Ausführungen berücksichtigt, die unklare Angaben erläuterten oder unvollständige Angaben ergänzten, wesentlich neue Gründe würden hingegen nicht mehr zugelassen. Ergänzend heißt es zwar, aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich allerdings nicht, dass die Begründung innerhalb der Zweiwochenfrist abgegeben werden müsse. § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO beziehe sich nur auf den Antrag und § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO lasse sich auch so deuten, dass Begründung und Glaubhaftmachung noch "im Verfahren über den Antrag" präsentiert werden könnten. Mindestens wäre eine Verdeutlichung des Gesetzes wünschenswert. Aus der vorgenannten Kommentierung ergeben sich indes angesichts der ständigen gegenteiligen Rechtsprechung des BFH keine Gründe, die der Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung geben oder eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung erforderlich machen würden.

Ende der Entscheidung

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