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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: VI B 103/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Mit der Behauptung, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verletzt, macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Diese Rüge wurde indessen nicht schlüssig erhoben.

Der Senat braucht nicht zu prüfen, ob sich aus dem Vorbringen des Klägers schlüssig die erforderlichen Angaben zum Beweisantritt und zum Beweisthema, also die den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen ergeben. Da es sich bei dem Verfahrensmangel der Verletzung der Amtsermittlungspflicht um einen verzichtbaren Mangel (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung) handelt, hätte der Kläger auch schlüssig vortragen müssen, dass er die seiner Ansicht nach unzureichende Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder, dass ihm eine derartige Rüge nicht möglich gewesen war (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 22. August 2002 II B 169/01, BFH/NV 2002, 1609; vom 26. Juni 2002 I B 96/01, BFH/NV 2002, 1469; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 92; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 100 f., § 76 Rz. 18, jeweils mit umfangreichen Nachweisen). Hinreichende Darlegungen dieser Art enthält die Beschwerdebegründung des im Übrigen fachkundig vertretenen Klägers jedoch nicht.

Im Kern richten sich die Einwendungen des Klägers --nach Art einer Revisionsbegründung-- gegen die Schlussfolgerungen bzw. die Beweiswürdigung des FG. Damit lässt sich ein Verfahrensmangel jedoch nicht begründen, weil derartige Angriffe revisionsrechtlich grundsätzlich --wie auch hier-- dem materiellen Recht zuzuordnen sind (ständige Rechtsprechung, Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82, m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.



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