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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: VI B 108/02
Rechtsgebiete: SGB IV, SachBezV


Vorschriften:

SGB IV § 17 Abs. 1 Nr. 3
SachBezV § 3
SachBezV § 3 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) herausgestellten Rechtsfrage, ob die Sachbezugswerte bei kostenloser und verbilligter Überlassung von Unterkünften (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) zwingend auch der Höhe nach anzuwenden sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu. Die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig; sie lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.).

1. Für bestimmte Sachbezüge wie z.B. Unterkunft, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (frei oder verbilligt) erhält, sind aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) durch Rechtsverordnung (sog. Sachbezugsverordnung --SachBezV--) Werte bestimmt worden. Diese amtlichen Sachbezugswerte sind auch im Steuerrecht maßgebend (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG).

Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Regelungen, dass der Wert für die Überlassung einer Unterkunft, der ggf. in Sonderfällen nach § 3 Abs. 2 SachBezV durch Abschläge zu mindern ist, zwingend anzusetzen ist (§ 2 i.V.m. § 3 bzw. § 5 SachBezV - im Streitfall in den in den Streitjahren 1996 bis 1999 jeweils geltenden Fassungen). Eine Abweichung von diesem besonderen Wert ist im Festsetzungsverfahren nicht zulässig.

2. Diese Rechtsauffassung wird allseits geteilt (z.B. Blümich/ Glenk, Einkommensteuergesetz, § 8 Rz. 130; Birk in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 8 EStG Anm. 123; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 8 EStG Rn. 470; Jachmann in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 8 Anm. 144; Adamek in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 8 Rn. 161; Thomas in Personalbuch 2003, Stichwort Sachbezug Rz. 26; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort Sachbezüge Rz. 33; Coler/Naeve, Der Betrieb --DB-- 1995, 1484, 1485; vgl. auch BFH-Urteil vom 6. Februar 1987 VI R 24/84, BFHE 149, 172, BStBl II 1987, 355 unter 3.; R 31 Abs. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien 2003).

Soweit ersichtlich vertritt niemand --außer der Klägerin-- die Meinung, bei der Überlassung von Unterkünften könne von den festgesetzten Sachbezugswerten abgewichen werden.

3. Da es sich bei diesem Sachbezugswert um eine gesetzliche Regelung im materiellen Sinne handelt, kann sich die Klägerin auch nicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung berufen, wonach in Verwaltungsvorschriften angesetzte Pauschbeträge dann keine Anwendung finden können, wenn sie offensichtlich unzutreffend sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Juli 1991 VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000; vom 29. April 1988 VI R 175/83, BFHE 153, 359, BStBl II 1988, 780; Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 5 Rz. 20 ff., 25).

4. Im Übrigen wird von der Klägerin lediglich behauptet, der Ansatz der Sachbezugswerte für Unterkünfte in Höhe von 327 DM (1996) bis 352 DM (1999) monatlich führe in zahlreichen Fällen zu einer nicht hinnehmbaren Übermaßbesteuerung. Die Berechnungen der Klägerin ohne irgendwelche Nachweise sind auch nicht annähernd geeignet, die Pauschbeträge des § 3 SachBezV der Höhe nach als rechtswidrig erscheinen zu lassen und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu bejahen. Dies gilt umso mehr, als die in Rede stehenden, von der Größe der Unterkunft unabhängigen Sachbezugswerte als in der Regel günstig im Vergleich zu den tatsächlichen Werten angesehen werden (vgl. z.B. Jachmann in Lademann, a.a.O., § 8 Anm. 144; Coler/Naeve, DB 1995, 1484). Dafür, dass die angeführten pauschalierenden Sachbezugswerte, die einem erheblichen Ermittlungs- und Überprüfungsaufwand begegnen sollen, wirklichkeitsfern (vgl. hierzu Küttner/Thomas in Personalbuch 2003 Tz. 26) festgesetzt worden wären, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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