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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.2001
Aktenzeichen: VI B 109/01
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 42
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Die aufgeworfene Rechtsfrage zu § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) ist nicht --jedenfalls nicht allein-- entscheidungserheblich.

Das angefochtene Urteil beruht auf der durch eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles gewonnenen Erkenntnis des Finanzgerichts (FG), dass Arbeitgeber der beschäftigten portugiesischen Arbeitnehmer nicht jeweils ein Einzelunternehmer, sondern die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als GbR gewesen sei. Nur für den Fall, dass dieser Würdigung nicht zu folgen sei, in Wirklichkeit also die Gesellschafter der Klägerin nacheinander jeweils Arbeitgeber der Beschäftigten gewesen wären, sieht das FG die Voraussetzungen von § 42 AO 1977 als erfüllt an. Ob eine solche Annahme mit einer zutreffenden Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen vereinbar wäre, kann dahinstehen. Denn bei kumulativer Begründung durch das FG, bei der --wie hier-- jede Begründung das Entscheidungsergebnis allein trägt, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund mit Erfolg geltend gemacht werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 59, m.w.N.). Das ist hier nicht geschehen.

2. Auch eine Divergenz liegt nicht vor.

a) Das angefochtene Urteil weicht nicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 1969 IV 294/64 (BFHE 98, 21, BStBl II 1970, 320) ab. In der zuletzt genannten Entscheidung ging es um die Rechtsfrage, ob eine Person Arbeitnehmer eines anderen oder zusammen mit diesem Mitunternehmer gewesen sei. Hier ist demgegenüber die andere Rechtsfrage zu entscheiden, ob Dritte --die portugiesischen Beschäftigten-- Arbeitnehmer einer GbR oder von Einzelunternehmern gewesen seien.

b) Mit dem Hinweis auf eine Entscheidung des BFH "vom 06.05.1986 in BStBl II S. 89" wird --was erforderlich gewesen wäre-- eine möglicherweise abweichende Entscheidung weder durch ein Aktenzeichen, noch eine Fundstelle gekennzeichnet. Sollte die Klägerin eine Abweichung zum BFH-Urteil vom 6. Mai 1986 VIII R 300/82 (BFHE 147, 308, BStBl II 1986, 891) geltend gemacht haben wollen, läge eine solche ebenfalls nicht vor. Denn das FG hat nicht dazu entschieden, ob eine GbR nur dann Arbeitgeberin sein könne, wenn ihre Gesellschafter Mitunternehmer sind. Auch im BFH-Urteil vom 17. Februar 1995 VI R 41/92 (BFHE 177, 105, BStBl II 1995, 390), auf das sich das FG berufen hatte, und in dem entschieden worden ist, dass eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR Arbeitgeber sein könne, wurde nicht entschieden, ob dies nur dann anzunehmen sei, wenn alle Gesellschafter Mitunternehmer sind. Da dem angefochtenen Urteil zur Frage der Mitunternehmerschaft kein tragender Rechtssatz zu entnehmen ist, besteht insofern in einem künftigen Revisionsverfahren auch kein Klärungsbedarf.

3. Erst recht kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht, um eine Entscheidung darüber herbeizuführen, "wann" von einer Gewinnerzielung innerhalb einer GbR auszugehen sei. Ziel einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht, allgemeine Handlungs- oder Gestaltungshinweise zu geben, sondern eine konkrete aufgeworfene und wegen ihrer Breitenwirkung klärungsbedürftige Rechtsfrage zu beantworten. Demgegenüber geht es hier lediglich um die Beurteilung eines Einzelfalls mit außergewöhnlichen Gestaltungen.

Ende der Entscheidung

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