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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.06.2004
Aktenzeichen: VI B 110/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Ein Zulassungsgrund ist nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dargelegt worden (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das Erfordernis einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht substantiiert dargelegt. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) führt hierzu im Wesentlichen aus, dass unterschiedliche Auslegungen einer tatsächlichen Verständigung durch die Vorinstanz (11. Senat) und durch den 6. Senat des nämlichen Finanzgerichts (FG) zu unterschiedlichen Entscheidungen führten, die einen klärenden Richterspruch des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderten. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts ist damit aber nicht schlüssig vorgetragen. Denn die Rechtseinheit wird noch nicht durch jede rechtsfehlerhafte Entscheidung eines Einzelfalles gefährdet, sondern nur durch die Nichtübereinstimmung verschiedener Gerichte im Grundsätzlichen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42). Im Übrigen ist eine revisionsrechtlich beachtliche Divergenz nicht gegeben, wenn ggf. voneinander abweichende Entscheidungen zwar den nämlichen Sachverhalt betreffen, dieser aber in den verschiedenen die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer usw. betreffenden Streitverfahren in tatsächlicher Hinsicht (unter Einbeziehung der tatsächlichen Verständigung) von den jeweils zuständigen Senaten unterschiedlich beurteilt werden (vgl. auch BFH-Beschluss vom 7. November 2003 XI B 199/01, BFH/NV 2004, 508).

Ein Verfahrensmangel ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Das FG hat die vom FA unter Beweis gestellten Tatsachen ausdrücklich als wahr unterstellt oder als unerheblich angesehen. Von einer Beweiserhebung kann ein FG aber nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. absehen, wenn es die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen unterstellt (BFH-Beschluss vom 9. Januar 2004 XI B 236/02, BFH/NV 2004, 654, m.w.N.). Im Übrigen setzt die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht voraus, dass nicht nur die ermittlungsbedürftigen Tatsachen und die angebotenen Beweismittel genau bezeichnet werden, sondern auch dargelegt wird, inwiefern das Urteil des FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 29. Januar 2004 VI B 53/01, BFH/NV 2004, 661). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung des FA mit der Aussage des FG, dass es entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rechtsansicht des FA für den Streitfall unerheblich sei, aus welchen Gründen die Verurteilung des Geschäftsführers der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) unterblieben sei. Außerdem fehlen schlüssige Darlegungen des FA zu den Ausführungen des FG, dass wegen des Verbots einer Verständigung über Rechtsfragen nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beteiligten mit der Ziffer 3 der Verständigung beabsichtigt hätten, die Lohnsteuer allein nach dieser Ziffer zu ermitteln. Letztlich wendet sich das FA gegen eine nach seiner Auffassung fehlerhafte Beweiswürdigung des FG, was aber einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht begründen kann; denn ob der materiell-rechtliche Standpunkt des FG zutreffend ist, ist revisionsrechtlich insoweit unbeachtlich (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 79).

Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel wegen der beiden ersetzten Richterunterschriften nicht schlüssig dargelegt. Das FA hat selbst darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bei der Verhinderung des Vorsitzenden als auch des ältesten Beisitzers an der Unterzeichnung des Urteils --wie im Streitfall-- die Unterschrift des jüngeren Beisitzers mit Verhinderungsvermerk für beide anderen Richter genügt (BGH-Urteil vom 14. April 1992 VI ZB 8/92, Versicherungsrecht 1992, 1155). Der Senat hält diese Auffassung für zutreffend. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das vorinstanzliche Urteil bereits mit der Verkündung in der Sitzung vom 22. März 2001 wirksam geworden ist (§ 104 Abs. 1 FGO). Die Zustellung eines nicht ordnungsgemäß unterschriebenen Urteils bzw. seiner Ausfertigung hätte daher nur zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt würde (siehe BFH-Beschluss vom 23. Februar 1999 VII S 26/98, BFH/NV 1999, 1343).



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