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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: VI B 110/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 41b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche ist gegeben, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Dies trifft für die von dem Kläger angesprochenen Fragen zur Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung nicht zu.

a) Mit dem Ausstellen einer Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber wird gemäß § 41b des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Lohnsteuerabzug abgeschlossen. Durch die Bescheinigung erhält der Arbeitnehmer die Angaben, die er für eine etwaige Steuererklärung benötigt. Nach der Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr zulässig (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können nach Ablauf des Monats März des Folgejahres nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; nach diesem Zeitpunkt besteht damit für eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2001 VI R 36/96, BFH/NV 2002, 340, m.w.N.).

b) Im Hinblick auf diese Grundsätze kann die von dem Kläger herausgestellte Rechtsfrage, ob sein Anspruch auf Berichtigung der besonderen Lohnsteuerbescheinigung sich auch auf die Eintragung des tatsächlichen Beschäftigungszeitraums beziehe, nicht geklärt werden; denn eine darauf gestützte Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wäre mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Soweit der Kläger bezweifelt, ob sein Arbeitgeber die Meldung über die Sozialversicherung ordnungsgemäß abgegeben habe, wird damit keine abstrakte Rechtsfrage von allgemeinem Interesse aufgeworfen.

Der Kläger macht ferner geltend, es liege ein Rechtsfehler von erheblichem Gewicht vor, soweit das FG die unrichtige Benennung von Beschäftigungszeiten in Lohnsteuerbescheinigungen als unerheblich angesehen habe, wodurch die Anerkennung rentenrechtlich maßgeblicher Beschäftigungszeiten des Klägers verhindert werde. Hierbei ist jedoch nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, dass der behauptete Fehler in der Lohnsteuerbescheinigung zu einem Nachteil des Klägers bezüglich seiner Rentenversicherung führen könnte. Denn die Lohnsteuerbescheinigung als Abschluss des Lohnsteuerabzugs entfaltet lediglich eine --widerlegbare-- Beweiswirkung im Rahmen einer etwaigen Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer. Außersteuerliche Rechtswirkungen sind mit ihr nicht verbunden, insbesondere stellt die Lohnsteuerbescheinigung nicht eine Art von bindendem Grundlagenbescheid für Sozialversicherungsansprüche des Arbeitnehmers dar.

2. Soweit der Kläger sinngemäß rügt, das FG habe die ihm obliegende Sachverhaltsaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, weil es den tatsächlichen Beschäftigungszeitraum hätte aufklären müssen, ist ein Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt. Denn es fehlen jedenfalls Ausführungen dazu, inwieweit eine entsprechende Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70).

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