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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.06.1999
Aktenzeichen: VI B 111/97
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 6
AO 1977 § 165 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtsfrage, in welcher Höhe im Streitjahr 1990 Kinderfreibeträge zu gewähren sind, ist aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, 2 BvR 1852/97, 1853/97 und 2 BvR 1220/93, BStBl II 1999, 174 ff. und 193 ff.) geklärt. Sie hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung mehr.

Das Urteil der Vorinstanz weicht auch nicht von den BVerfG-Entscheidungen ab. Das Finanzgericht hat im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Vorgaben des BVerfG entschieden, daß die den Klägern in gesetzlicher Höhe gewährten Kinderfreibeträge verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Denn § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist bei zusammenveranlagten Eltern mit zwei Kindern im Streitjahr nach den BVerfG-Entscheidungen erst bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als rund 122 000 DM und einem Grenzsteuersatz von mehr als rd. 35 v.H. verfassungswidrig (vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, BStBl II 1999, 233, 234 sowie Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen vom 29. März 1999 IV C 4 - S 2282 a - 24/99, Betriebs-Berater 1999, 831). Für Eltern, die --wie die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)-- ein geringeres zu versteuerndes Einkommen (74 502 DM) und einen geringeren Grenzsteuersatz (rd. 26 v.H.) haben, genügt dagegen der gesetzliche Kinderfreibetrag, den der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) bei der Einkommensteuerfestsetzung der Kläger abgezogen hat.

Im übrigen ist der angefochtene Bescheid nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig ergangen. Änderungen, die sich aus einer künftigen gesetzlichen Regelung oder einer Verwaltungsregelung hinsichtlich der Kinderfreibeträge für das Streitjahr ergeben könnten, können deshalb noch berücksichtigt werden.

Der Beschluß ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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