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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.09.2003
Aktenzeichen: VI B 115/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 53
EStG § 53 Satz 1
EStG § 53 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
VI B 114/02 VI B 115/02

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerden haben keinen Erfolg.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt schon deshalb nicht vor, weil die angesprochene Rechtsfrage, ob § 53 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, nicht mehr klärungsbedürftig ist (vgl. zu diesem Erfordernis: Gräber/Ruban, Finanzgerichtordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 27, m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind die in § 53 Satz 1 EStG aufgeführten Beträge zu den jeweiligen Existenzminima nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (s. Beschlüsse des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93 und 2 BvR 1852, 1853/97, BVerfGE 99, 246, 268, 273, BStBl II 1999, 174, 193, 194) ermittelt und dementsprechend verfassungsgemäß (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Februar 2001 VI R 115/96, BFH/NV 2001, 1110; BFH-Beschluss vom 5. Februar 2002 VI B 165/99, BFH/NV 2002, 781; ferner BTDrucks 14/2022, 32; Nolde, Finanz-Rundschau --FR-- 2000, 187, 190). Die gegen den --diese Rechtsprechung bestätigenden-- Beschluss des erkennenden Senats vom 19. März 2001 VI B 37/01 (BFH/NV 2001, 1239) eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 1085/01). Das Finanzgericht (FG) hat in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hingewiesen, dass nach den oben aufgeführten Beschlüssen des BVerfG in die Berechnung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums nicht nur die damals gewährten Steuerfreibeträge, sondern auch das erhaltene Kindergeld einzubeziehen sind, so dass gegen diese Regelung des § 53 Satz 3 EStG ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Mangels einer ungeklärten Rechtsfrage liegt damit auch nicht der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung vor, noch eine Divergenz zur BFH-Rechtsprechung und schon gar nicht eine Willkürentscheidung des FG (dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 FGO Rz. 68), so dass ein Zulassungsgrund nach den beiden Alternativen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ebenfalls nicht gegeben ist.

Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht ausreichend dargelegt. Wird als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise gerügt (hier: Nichtanforderung eines Sachverständigengutachtens, §§ 76, 82 FGO i.V.m. § 402 der Zivilprozessordnung --ZPO--), so ist u.a. darzulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1993 V B 82/92, BFH/NV 1995, 398, m.w.N.),

* inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen materiell-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann,

* dass die Nichterhebung der Beweise rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr von diesem gerügt werden konnte.

Zu beiden Punkten enthält die Beschwerdeschrift keine inhaltlichen Ausführungen. Die bloße Behauptung, dass die Vorentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhe, genügt nicht.

Der Senat kann offen lassen, ob schon in der Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung seitens der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bzw. ihres Prozessbevollmächtigten ein konkludenter Verzicht (s. § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO) auf die beantragte Beweisaufnahme gesehen werden kann (ablehnend: BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BStBl II 1988, 841). Im Streitfall jedenfalls konnte der Prozessbevollmächtigte der Kläger aus der Ladung zur mündlichen Verhandlung ohne Vorlage eines Beweisbeschlusses ersehen, dass das FG das angebotene Sachverständigengutachten nicht anfordern würde und hätte dieses Unterlassen rechtzeitig rügen können (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 1998 VI B 76/98, BFH/NV 1999, 200).

Ende der Entscheidung

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