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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2004
Aktenzeichen: VI B 118/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sehen als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage an, ob bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs die Geltendmachung von Garagenkosten als Werbungskosten ausgeschlossen ist. Es kann offen bleiben, ob die Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend dargelegt haben oder ob möglicherweise die grundsätzliche Bedeutung offenkundig ist. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil die herausgestellte Frage in einem auf Zulassung eröffneten Revisionsverfahren nicht entschieden werden könnte.

Da mit der Revision nicht Rechtsfragen abstrakt zu klären sind, muss die als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage für den konkret zu entscheidenden Fall rechtserheblich sein, der Ausgang des Rechtsstreits muss von der Beantwortung der Rechtsfrage abhängen (vgl. z.B. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 53, m.w.N.). Das ist nicht der Fall, wenn es auf die Klärung im Revisionsverfahren nicht ankommt, weil das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung --alternativ oder kumulativ-- auch auf andere selbständige Rechtsgründe gestützt hat oder wenn es die aufgeworfene Rechtsfrage offen gelassen hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 1998 III B 156/96, BFH/NV 1999, 336). Letzteres trifft hier zu. Das FG hat die Klageabweisung auf eine sog. Saldierung gestützt: Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) habe zwar die Einnahmen des Klägers um 578,33 DM zu hoch angesetzt. Diesem Betrag sei jedoch einkünfteerhöhend der (in dem angefochtenen Bescheid nicht erfasste) geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung des Firmenwagens gegenüberzustellen. Der nach der 1 %-Regelung zu ermittelnde Vorteil sei jedenfalls so hoch, dass nach Abzug der 578,33 DM die verbleibende Differenz offensichtlich die geltend gemachten Garagenkosten von 560 DM übersteige. Das FG hat es deshalb ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob die Garagenkosten steuerlich zu berücksichtigen seien. Da die vorinstanzliche Entscheidung nicht auf der von den Klägern bezeichneten Rechtsfrage beruht, ist diese nicht entscheidungserheblich und deshalb nicht klärungsfähig.

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