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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.09.2001
Aktenzeichen: VI B 120/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 76 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, soweit man sie nicht bereits als unzulässig ansieht. Die Rüge eines Verstoßes gegen den Inhalt der Akten ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht im Einzelnen dargelegt, mit welchem Schriftsatz er die fraglichen Unterlagen dem Finanzgericht (FG) vorgelegt haben will. Die FG-Akte umfasst bis zum Ergehen des Urteils rund 260 Blatt. Zusätzlich existieren zwei weitere FG-Akten von Verfahren, die zu dem Verfahren 2 K 471/98 verbunden worden sind, Heftungen und ein Anlagenordner. Insoweit kann es nicht Aufgabe des Bundesfinanzhofs (BFH) sein, aus den vorhandenen Unterlagen herauszusuchen, wann und wo die fraglichen Unterlagen vorgelegt worden sein sollen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Arbeitsnachweise als auch hinsichtlich der Rechnungen über die Autoreparatur.

Soweit der Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) rügt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Ein Verfahrensmangel kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten konnten und verzichtet haben. Zu den verzichtbaren Mängeln gehört auch die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 37). Dementsprechend hätte der Kläger bereits innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen müssen, weshalb er die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht gegenüber dem FG gerügt hat. Das hat er nicht getan.

Unzulässig ist auch die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht, soweit sie sich auf die vom FG als unzureichend erachteten Ausführungen des Klägers zur steuerfreien Kilometerentschädigung bezieht. Wird die Verletzung der Hinweispflicht gerügt (§ 76 Abs. 2 Satz 2 FGO), so muss angegeben werden, worauf hätte hingewiesen werden müssen, welche Frage hätte gestellt werden müssen und was darauf geantwortet worden wäre. Ferner ist darzulegen, aus welchem Grund ein Anlass zu dem Hinweis des Gerichts bestanden habe (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 40 a.E.). Zu Letzterem hat der Kläger nichts vorgetragen.

Soweit der Kläger die Rüge mangelnder Sachaufklärung in Bezug auf die Behandlung der steuerfreien Kilometergeldzahlungen und der PKW-Reparaturkosten erhebt, sind seine Rügen jedenfalls unbegründet. Insoweit mag das FG eine unzutreffende rechtliche Würdigung getroffen haben, eine mangelnde Sachaufklärung ist indes nicht ersichtlich.

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