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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.01.2003
Aktenzeichen: VI B 125/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist wirksam erhoben (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 1996 V S 6/96, BFH/NV 1996, 824) worden. Die Form der elektronischen Übertragung der Beschwerdebegründung durch ein sog. Computerfax ohne Wiedergabe einer eigenhändigen Unterschrift ist nicht zu beanstanden (BFH, Beschluss vom 11. November 1997 VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 2340; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 10. April 2001 6 Ta 58/01, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2001, 1316).

Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757) entspricht.

a) Die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, m.w.N.). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar zahlreiche Fragen formuliert, die sich mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen befassen, er hat die grundsätzliche Bedeutung dieser Fragen aber nur behauptet. Es fehlen substantiierte Angaben darüber, inwiefern die Klärung dieser Fragen über den Einzelfall hinaus für die Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfe (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O.). Von der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache kann zwar ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese offenkundig ist (Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 116 Rz. 29). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

b) Soweit der Kläger vorbringt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) berücksichtige nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße die Entscheidung des BFH vom 25. Oktober 1995 I B 69/95 (BFH/NV 1996, 377), wird damit allenfalls ein inhaltlicher Fehler der Vorentscheidung geltend gemacht, nicht aber der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. dargelegt. Es werden keine tragenden Rechtssätze einerseits des finanzgerichtlichen Urteils und andererseits der Entscheidung des BFH bezeichnet und in einer Weise gegenübergestellt, dass die (mögliche) Abweichung erkennbar wird (vgl. Dürr in Schwarz, a.a.O., § 116 Rz. 35).

c) Auch die Geltendmachung von Verfahrensmängeln in der Beschwerdebegründung entspricht nicht den Erfordernissen. Eine ausreichende Bezeichnung des Verfahrensmangels setzt voraus, dass die Tatsachen angegeben werden, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Daher muss der Beschwerdeführer neben der Angabe der Tatsachen darlegen, dass das angefochtene Urteil, ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG, auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, d.h. ohne diesen möglicherweise anders ausgefallen wäre (Dürr in Schwarz, a.a.O., § 116 Rz. 39, m.w.N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Die behauptete unterschiedliche Würdigung des Vorbringens der Beteiligten durch das FG wird nicht durch Tatsachenvortrag belegt. Die von dem Kläger geäußerten Zweifel betreffend die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter lassen nicht erkennen, inwiefern die Wahrnehmung einer gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einen Verfahrensfehler darstellen soll. Hinsichtlich der Dauer von Ausschlussfristen sowie des fehlenden Hinweises auf den Standort des Nachtbriefkastens fehlen Darlegungen darüber, weshalb das finanzgerichtliche Urteil auf den geltend gemachten Fehlern beruhen kann.

Ende der Entscheidung

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