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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: VI B 127/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, denn sie ist, bezogen auf die Streitjahre 2001 bis 2004, jedenfalls unbegründet. Es liegt kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Hinsichtlich des Streitjahres 2005 ist der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht beschwert, weil das Finanzgericht (FG) der Klage insoweit stattgegeben hat. Dementsprechend ist die Beschwerde nicht zulässig.

1.

Soweit der Kläger ausdrücklich eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das FG rügt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), hätte er in der Beschwerde darlegen müssen, welche Tatsachenbehauptung aufklärungsbedürftig gewesen ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht ausgeschöpft hat, weshalb er keine entsprechende Beweiserhebung beantragt hat oder weshalb sich dem FG die Beweiserhebung ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. August 1999 VII B 4/99, BFH/NV 2000, 214). Entsprechende Darlegungen enthält die Beschwerdeschrift nicht.

2.

Die sinngemäß erhobene Rüge, das FG habe gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, ist unbegründet.

Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, insbesondere wenn das Gericht bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgeht, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten widerspricht, oder wenn das Gericht eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat (BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 X B 176/06, BFH/NV 2007, 1698). Kein Verfahrensfehler ist hingegen die fehlerhafte Würdigung des Beteiligtenvorbringens. Einwendungen gegen die tatrichterliche Würdigung des streitigen Sachverhalts oder die rechtliche Würdigung betreffen keinen Verfahrensmangel, sondern die Anwendung materiellen Rechts, die als solche nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschlüsse vom 28. März 2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186; vom 24. Juli 2006 VIII B 233/05, BFH/NV 2006, 2110; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 100).

Nach den Ausführungen des FG war die Tatsache, dass der Kläger das Firmenfahrzeug auch für Familienheimfahrten nutzen durfte, dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) im Zeitpunkt der Einkommensteuerveranlagungen unbekannt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Annahme aktenwidrig ist, wie der Kläger meint. Das von ihm erwähnte Schreiben des FA vom 21. März 2006 und auch die Einspruchsentscheidung vom 19. November 2007 belegen allenfalls, dass das FA von der Versteuerung des sich aus der Nutzung des Firmenwagens auch für Familienheimfahrten ergebenden geldwerten Vorteils trotz der Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 bzw. 7 des Einkommensteuergesetzes in den in den Streitjahren geltenden Fassungen ausgegangen ist. Daraus allein ergibt sich jedoch nicht, dass die Nutzung des Firmenwagens durch den Kläger auch für Familienheimfahrten nach Aktenlage eine klar feststehende oder unstreitige Tatsache war.

Ende der Entscheidung

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