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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.09.1998
Aktenzeichen: VI B 127/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 62 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als unzulässig abgewiesen, weil diese keine Vollmacht vorgelegt hätten. Zuvor hatte der Einzelrichter für die Vorlage der Vollmacht eine Ausschlußfrist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis 27. Februar 1997 gesetzt.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kläger geltend, das FG habe die Klage verfahrensfehlerhaft als unzulässig abgewiesen. Der Zeuge Z habe die Prozeßvollmacht am Samstag, 22. Februar 1997, 11.53 Uhr, in den Hausbriefkasten des FG eingeworfen. Diese Prozeßvollmacht sei aus Gründen, die nicht nachvollziehbar seien, nicht zu den Akten des vorliegenden Verfahrens gelangt.

Die Kläger beantragen, die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Der Senat hat am 17. Juli 1998 beschlossen, Beweis über die Behauptung der Kläger zu erheben, der Zeuge Z habe die Prozeßvollmacht am 22. Februar 1997 in den Hausbriefkasten des FG eingeworfen, durch Vernehmung des Zeugen. Gleichzeitig hat der Senat den Klägern aufgegeben, bis zum 20. September 1998 die ladungsfähige Anschrift des Zeugen mitzuteilen, den Postaufgabevermerk und --soweit vorhanden-- das Anschreiben zur Prozeßvollmacht vorzulegen. Zuvor hatte der Senat festgestellt, daß eine Vollmacht auch in Parallelverfahren, die beim FG anhängig waren, nicht vorlag. Die Kläger haben weder die Anschrift mitgeteilt noch die angeforderten Urkunden vorgelegt.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Abweisung einer Klage durch Prozeßurteil stellt einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Prozeßurteils nicht vorgelegen haben. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist allerdings nur dann begründet, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel tatsächlich vorgelegen hat (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 31. Januar 1968 I B 60/67, BFHE 91, 348, BStBl II 1968, 351; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 33). Das Revisionsgericht muß insoweit den Sachverhalt selbst aufklären. Kann es einen Verfahrensfehler nicht feststellen, so muß die Beschwerde erfolglos bleiben.

Im Streitfall läßt sich nicht feststellen, daß das FG die Klage verfahrensfehlerhaft als unzulässig abgewiesen hat. Die Kläger sind der Aufforderung des Senats, die ladungsfähige Anschrift des von ihnen benannten Zeugen mitzuteilen und weitere Beweismittel vorzulegen, nicht nachgekommen.

Ende der Entscheidung

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