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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.05.2003
Aktenzeichen: VI B 13/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 105 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EStG § 12 Nr. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Insbesondere weicht die Vorentscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.

Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung (§ 105 Abs. 5 FGO) des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) ist das Finanzgericht (FG) in seinen tragenden Gründen im Wesentlichen davon ausgegangen, die Klägerin habe ihren Lebensmittelpunkt bis Mitte Oktober 1995 in X (Österreich) und anschließend in Z (Inland) innegehabt. Der zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Umzug sei zwar beruflich veranlasst gewesen. Dass die Klägerin die Abordnungsverfügung ihres Arbeitgebers angefochten und der Umzug nicht bereits im April 1995, sondern erst im Oktober 1995 stattgefunden habe, führe auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Umstände nicht dazu, dass die --für den angeführten Zeitraum getätigten-- Mietaufwendungen für die frühere Wohnung in X als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Diese Rechtsausführungen stehen mit der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung im Einklang.

Aufwendungen für das Unterhalten einer Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensführung eines Steuerpflichtigen darstellt, gehören zu den nicht abzugsfähigen Lebensführungskosten (vgl. § 12 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1993 I R 61/93, BFHE 173, 124, BStBl II 1994, 323; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 12 Stichwort Wohnungskosten; Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., § 12 Rn. 24 f., jeweils m.w.N.). Etwas anderes kann dann gelten, wenn aus Gründen der Einkunftserzielung (Beruf, Betrieb) Aufwendungen für das Wohnen an einem Ort anfallen, der von dem Ort des Mittelpunktes der Lebensführung entfernt ist (z.B. bei Dienstreisen, bei doppelter Haushaltsführung). Insoweit handelt es sich um Mehraufwendungen, die über den normalen Lebensbedarf hinausgehen bzw. zusätzlich zu den gewöhnlichen Wohnungskosten anfallen (vgl. auch Blümich/ Thürmer, Einkommensteuergesetz, § 12 Rz. 68).

Entgegen der Ansicht der Klägerin weicht die Vorentscheidung nicht von den Urteilen des BFH in BFHE 173, 124, BStBl II 1994, 323, und vom 24. Mai 2000 VI R 17/96 (BFHE 192, 293, BStBl II 2000, 584) ab. In diesen Entscheidungen hatte der BFH zusätzliche Mehraufwendungen (Mietausfallentschädigung bzw. Kosten wegen Rückgängigmachung einer Versetzung) anlässlich eines beruflich bedingten Umzugs als Werbungskosten anerkannt. Damit ist die vorliegende Fallgestaltung nicht vergleichbar. Die Vorentscheidung weicht auch nicht von den Entscheidungen des BFH vom 21. Juli 1989 VI R 102/88 (BFHE 158, 28, BStBl II 1989, 972) und vom 8. November 1996 VI R 65/94 (BFHE 181, 484, BStBl II 1997, 207) ab, in denen überdies privat veranlasste Umzüge stattgefunden hatten.

2. Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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