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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: VI B 133/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt worden.

1. Die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit gegebenenfalls veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ferner ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben in ihrer Beschwerdebegründung keine hinreichend bestimmte Rechtsfrage formuliert, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht. Sie haben lediglich Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung erhoben, indem sie darauf abstellen, dass die Kürzung der Sonderzahlung, die der Kläger nach Ablauf jedes Geschäftsjahres neben dem Festgehalt erhielt, auf einer Verrechnungsabrede mit seinem Arbeitgeber beruhe und daher als Entgeltzahlung des Klägers für die Gestattung der gesamten Nutzung des ihm vom Arbeitgeber überlassenen PKW anzusehen sei. Das Vorbringen der Kläger zum Vorliegen einer Verrechnungsabrede lässt weder erkennen, aus welcher konkreten Rechtsfrage sie die grundsätzliche Bedeutung des Streitfalls ableiten, noch berufen sich die Kläger für die von ihnen angeführte Verrechnungsabrede auf das Vorliegen einer zweifelhaften und umstrittenen Rechtslage. Der bloße Hinweis der Kläger, die Kürzung der Sonderzahlung werde von anderen Finanzverwaltungen als Werbungskosten anerkannt, ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend.

2. Die Kläger haben in der Beschwerdebegründung auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

Auch für den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung sind substantiierte und konkrete Angaben dazu erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluss vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215, m.w.N.). Diesen Anforderungen werden die Kläger mit dem pauschalen Vorbringen, dass der Streitfall Anlass zur Rechtsfortbildung in den Fällen der Verrechnungsabreden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gebe, nicht gerecht.

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