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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.09.2000
Aktenzeichen: VI B 134/00
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 62 Abs. 2 Satz 1
BUNDESFINANZHOF

Die Klage eines Ausländers, der nur eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, auf Zahlung von Kindergeld hat bei summarischer Beurteilung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann deshalb PKH gewährt werden (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung).

EStG § 62 Abs. 2 Satz 1

Beschluss vom 13. September 2000 - VI B 134/00 -

Vorinstanz: Niedersächsisches FG


Gründe

Der 1955 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) besitzt die libanesische Staatsangehörigkeit. Er wohnt seit 1990 mit seiner Familie, zu der sechs Kinder gehören, in Niedersachsen. Er hat eine befristete Aufenthaltsbefugnis und erhält für sich und seine Familie Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) einschließlich Wohngeld in Höhe von rd. 4 200 DM, auf die Arbeitslosengeld von rd. 1 600 DM angerechnet wird. Die Familienkasse lehnte seinen Antrag auf Zahlung von Kindergeld mit der Begründung ab, nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhalte ein Ausländer nur dann Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sei. Eine Aufenthaltsbefugnis genüge nicht. Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben und Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren beantragt. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag auf PKH mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, der Niedersächsische Minister des Inneren habe in einem auf § 99 des Ausländergesetzes (AuslG) n.F. gestützten Übergangserlass vom 18. Oktober 1990 (Abschn. 10) bestimmt, dass vorher erteilte Aufenthaltserlaubnisse als Aufenthaltsbefugnisse fortgelten und unbefristet zu verlängern seien. Da der Antragsteller unter diesen Übergangserlass falle, sei sein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) mindestens so sicher wie das eines Ausländers mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis. Jedenfalls Inhaber einer solchen besonders sicheren Aufenthaltsbefugnis müssten Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung gleichgestellt werden.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Ablehnungsbeschluss des Niedersächsischen FG vom 22. März 2000 aufzuheben und ihm PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren.

Die Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn nach dem für die Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. November 1992 III B 133/91, BFHE 169, 498, BStBl II 1993, 240) für seinen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BFH-Beschlüsse vom 29. April 1981 IV S 4/77, BFHE 133, 253, BStBl II 1981, 580, und vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217). Hinreichende Erfolgsaussichten können in diesem Sinne zu bejahen sein, wenn es bei der Hauptsache um schwierige Fragen geht, über die im PKH-Verfahren eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist und wenn die Einwände des Klägers nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (BFH in BFHE 133, 253, BStBl II 1981, 580). Ein Rechtsschutzbegehren hat in aller Regel auch dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 13. März 1990 2 BvR 94, 802, 887, 997, 1094, 1158, 1247, 1493, 1513/88, BVerfGE 81, 347, 357 f.).

Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Senat hat zwar wiederholt entschieden, bei summarischer Prüfung bestünden gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG keine Bedenken (Beschlüsse vom 14. August 1997 VI B 43/97, BFH/NV 1998, 169, und vom 16. Oktober 1998 VI B 192/98, BFH/NV 1999, 310; vgl. auch Beschluss vom 1. Dezember 1997 VI B 147/97, BFH/NV 1998, 696). Nach erneuter Prüfung hält er an dieser summarischen Beurteilung nicht fest. Es bedarf vielmehr einer eingehenden Prüfung im Hauptverfahren, ob die Vorschrift insbesondere mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) vereinbar ist. Mittlerweile sind zahlreiche Verfahren beim Senat anhängig, in denen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG vorgetragen werden. Gewichtige Gründe hat auch der Prozessbevollmächtigte im vorliegenden Verfahren vorgetragen, indem er darauf hinweist, der Kläger habe aufgrund des Erlasses des Niedersächsischen Innenministeriums vom 18. Oktober 1990 eine Rechtsstellung erlangt, die der eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis gleichkomme. Im Hauptverfahren wird insbesondere zu prüfen sein, ob der Ausschluss des Antragstellers vom Bezug des Kindergelds --die Richtigkeit seines Sachvortrags unterstellt-- mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und --wenn nicht--, ob eine Vorlage an das BVerfG erforderlich ist.

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