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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.04.2002
Aktenzeichen: VI B 134/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 102
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung fußt auf der Annahme, das Finanzgericht (FG) habe die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) in der Einspruchsentscheidung getroffene Ermessensentscheidung nicht nachgeprüft, sondern Gründe nachgeschoben und damit eigene Erwägungen an die Stelle der allein maßgeblichen Ermessenserwägungen des FA gesetzt. Diese Auffassung ist indes unzutreffend. Das FA hat seine Ermessensentscheidung darauf gestützt, sachliche Billigkeitsgründe seien dann nicht gegeben, wenn in einem Rechtsbehelfsverfahren oder in einem gerichtlichen Verfahren materiell unrichtig entschieden worden sei. Etwas anderes komme nur dann in Betracht, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten gewesen sei, sich rechtzeitig im Rahmen eines Einspruchs gegen die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts zur Wehr zu setzen. Dagegen sei es im Streitfall den steuerlich beratenen Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) möglich und zumutbar gewesen, sich gegen die ihrer Meinung nach fehlerhafte Steuerfestsetzung zur Wehr zu setzen. Diese Ermessenserwägungen hat das FG im Rahmen des § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf Ermessensfehler überprüft, nicht jedoch eigene Ermessenserwägungen an die Stelle der allein maßgeblichen Ermessenserwägungen des FA gesetzt. Die von den Klägern behaupteten Verfahrensmängel des Nachschiebens von Ermessensüberlegungen bzw. der Verletzung rechtlichen Gehörs liegen demnach ebenso wenig vor, wie eine Divergenz zu den von den Klägern benannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. Gründe für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sind ebenfalls nicht gegeben.

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