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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.04.2007
Aktenzeichen: VI B 136/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt.

Rügt der Beschwerdeführer, wie hier, eine Abweichung von einer anderen Gerichtsentscheidung, so muss er u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen. Die Rüge eines bloßen Subsumtionsfehlers und eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht zur schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht aus (vgl. im Einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 31, 40 ff.).

a) Die Beschwerde entspricht den genannten Anforderungen nicht. Der Kläger hat lediglich zwei Divergenzentscheidungen benannt und dabei aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Oktober 1986 I R 254/83 (BFH/NV 1988, 10) umfangreich zitiert, ohne aber rechtserhebliche Rechtssätze im angefochtenen Urteil und in den Divergenzentscheidungen des BFH zu bezeichnen.

b) Im Übrigen ist eine Divergenz zu den in der Beschwerdebegründung zitierten BFH-Entscheidungen nicht gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH lässt sich die Rechtsnatur einer Nichtveranlagungs-(NV-)Verfügung nicht abstrakt bestimmen. Die Frage nach der Rechtsnatur, dem Regelungsgehalt und der verfahrensrechtlichen Bedeutung einer derartigen Verfügung ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (BFH-Urteile in BFH/NV 1988, 10; vom 12. Mai 1989 III R 200/85, BFHE 157, 22, BStBl II 1989, 920; Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 155 Rz 35). Diese Wertung obliegt in erster Linie den erstinstanzlichen Gerichten. Von diesen Grundsätzen ist das FG in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen. Es ist in tatrichterlicher Würdigung zu dem Schluss gelangt (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), dass die NV-Verfügung keinen förmlichen Bescheid mit verbindlicher Regelung enthielt. Soweit der Kläger diese Wertung beanstandet, stellt er die materiell-rechtliche Richtigkeit des Urteils in Frage. Dies rechtfertigt eine Zulassung der Revision jedoch nicht.



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