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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.10.2007
Aktenzeichen: VI B 137/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 19
EStG § 23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegen nicht vor.

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) erfordert, die Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten und im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähigen Rechtsfrage substantiiert darzulegen. Dazu ist regelmäßig neben anderem auch eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), mit den Äußerungen im Schrifttum sowie mit gegebenenfalls veröffentlichten Verwaltungsmeinungen zu der vermeintlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage geboten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Januar 2005 III B 91/04, BFH/NV 2005, 1141, m.w.N.).

a) Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde nicht. Die Kläger beschränken sich insoweit lediglich auf die Behauptung, die Frage, welche in Zusammenhang mit der Ausübung von Aktienoptionen anfallenden Kosten Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit darstellten, habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie für eine Vielzahl gleichgelagerter Sachverhalte bedeutsam sei. Dagegen lassen sie die Rechtsprechung des BFH zu der Frage unerörtert, bei welcher Einkunftsart Aufwendungen, die mit mehreren Einkunftsarten in Zusammenhang stehen, abzuziehen sind (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 5. April 2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654, m.w.N.).

b) Die Beschwerde lässt weiter die Würdigung des Finanzgerichts (FG) unberücksichtigt, der Vorgang des auf Grundlage der Optionsrechte durchgeführten Aktienerwerbs sei beendet gewesen, die Klägerin habe mit dem in der Währungseinheit Dollar erzielten Gewinn zusätzlich noch einen Währungsgewinn angestrebt und daher habe der so eingetretene Währungsverlust in Zusammenhang mit Einkünften aus § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und nicht mit solchen aus § 19 EStG gestanden. Auf Grundlage dieser bindenden Feststellungen des FG und dessen Sachverhaltswürdigung (§ 118 Abs. 2 FGO) stellt sich die Frage, welche Aufwendungen in Zusammenhang mit der Ausübung von Aktienoptionen Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit sein könnten, in einem Revisionsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht.

2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) liegt im Streitfall nicht vor.

Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert, wenn nämlich im Falle der sog. Divergenz das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH. Die Divergenz ist unter genauer Benennung einer Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, kenntlich zu machen und es ist darzulegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung durch die angegriffene Entscheidung vorliegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. April 1999 III B 43/98, BFH/NV 1999, 1477; vom 4. Mai 2000 I B 121/99, BFH/NV 2000, 1477; vom 8. Mai 2000 VIII B 78/99, BFH/NV 2000, 1201).

a) Wenn die Kläger zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes geltend machen, das angegriffene Urteil weiche "vom Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. Mai 2000 (BFH/NV 2000, 1298)" ab und damit entweder das zu Aktenzeichen IX R 73/98 (BFH/NV 2000, 1528) oder zu Aktenzeichen IX R 74/96 (BFH/NV 2000, 1289) ergangene Urteil meinen, ohne dann allerdings einen abstrakten, von den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung abweichenden Rechtssatz zu benennen, genügt auch dies den vorgenannten Anforderungen der Divergenzrüge offensichtlich nicht.

b) Soweit die Kläger schließlich rügen, das Urteil des FG weiche von der Entscheidung des BFH vom 19. Januar 1996 (VI R 77/94, BFH/NV 1996, 541) ab, nach dem Kosten der Überweisung für einen im Ausland tätigen Steuerpflichtigen zu den Werbungskosten zählten, weil dieser erst durch den Transfer des Geldes auf das Auslandskonto in der Lage gewesen sei, über seine Einkünfte zu verfügen, rügen sie keine Divergenz im Sinne eines divergierenden Rechtssatzes, sondern eine für die Revisionszulassung nicht genügende Divergenz in der Würdigung von Tatsachen (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Januar 2007 VI B 35/06, BFH/NV 2007, 941, m.w.N.). Denn das FG gelangte in gleicher Weise durch eine individuelle Würdigung des konkreten Sachverhalts zu dem Ergebnis, der Währungsverlust sei den Einkünften aus § 23 EStG zuzuordnen, wie der BFH in der von den Klägern herangezogenen Entscheidung durch eine ausdrücklich wertende Beurteilung zu dem Ergebnis gelangte, die Geldtransferkosten dem Bereich des Dienstverhältnisses zuzuordnen.

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