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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.06.1998
Aktenzeichen: VI B 137/97
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hätte auf einer anderen Schätzungsgrundlage zu einer zutreffenden --höheren-- Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr kommen können, fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung).

Die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, wann eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--) vollendet ist, wenn das FA die Möglichkeit hatte, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, ist auch nach dem Vortrag des Klägers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Denn das Finanzgericht ist zugunsten des Beschwerdeführers von der als Mindermeinung bezeichneten Rechtsansicht --die der Beschwerdeführer für zutreffend hält-- ausgegangen, eine vollendete Steuerhinterziehung liege insoweit nicht vor, als das FA die Möglichkeit hatte, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.



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