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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2004
Aktenzeichen: VI B 138/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Der Senat geht im Streitfall --auch angesichts des Wortlauts der Beschwerdeschrift vom 16. August 2004-- davon aus, dass die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel ausschließlich im eigenen Namen eingelegt hat (vgl. auch Bundesfinanzhof --BFH-- Beschluss vom 18. Juni 1997 X B 69/97, BFH/NV 1998, 347).

2. Die von Rechtsanwältin A namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ist zwar zulässig. Sie ist jedoch unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen.

Das Finanzgericht hat die Beschwerdeführerin zu Recht gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Prozessbevollmächtigte zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht eine einer Rechtsanwalts-GmbH erteilte, öffentlich-rechtliche Zulassung trotz des identitätswahrenden Charakters der formwechselnden Umwandlung (Rechtsanwalts-GmbH auf Rechtsanwalts-AG) nicht automatisch mit über, sondern muss (hier: für die Rechtsanwalts-AG) neu erteilt werden. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat ferner Bezug auf die Beschlüsse des BFH vom 3. Juni 2004 IX B 71/04 (BFH/NV 2004, 1290) sowie des Bundesverfassungsgerichts vom 14. August 2004 1 BvR 1776/04 (Deutsche Steuer-Zeitung 2004, 802; vgl. auch BFH-Beschluss vom 15. Juli 2004 III B 86/03, BFH/NV 2004, 1661).

3. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2004 hat Rechtsanwältin A mitgeteilt, sie habe das Mandat niedergelegt. Die Niederlegung des Mandats allein berührt als rein interner Vorgang nicht das verfahrensrechtliche Vertretungsverhältnis gegenüber dem BFH (vgl. Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz. 109, m.w.N.). Nach den Umständen des Streitfalles ist der vorliegende Beschluss folglich noch Rechtsanwältin A zuzustellen.

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