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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.09.2005
Aktenzeichen: VI B 14/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 47 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht im Wesentlichen geltend, sein Schreiben vom 8. Juli 2002 sei entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) dahin gehend auszulegen, dass die Klage auf jeden Fall unbedingt erhoben werden sollte. Außerdem sei das FG fehlerhaft zu der Ansicht gelangt, dass im Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht die Klage nicht mehr bedingt, der Eingang aber verspätet gewesen sei. Mit diesem Vorbringen wird indessen entgegen den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO, sondern lediglich der eigene Standpunkt über eine vermeintlich fehlerhafte Entscheidung dargelegt. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

2. Soweit der Kläger vorträgt, die Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, weil die Finanzbehörde die Möglichkeit habe, bei ihr eingehende Klageschriften innerhalb der Klagefrist an das FG weiterzuleiten oder auch nicht, kann offen bleiben, ob damit der Zulassungsgrund hinreichend dargelegt ist (zum Erfordernis des substantiierten Eingehens auf die konkrete Rechtsfrage vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 ff.). Die von dem Kläger bezeichnete Rechtsfrage wäre jedenfalls in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig, da sie für den Streitfall nicht entscheidungserheblich und zudem eindeutig aus dem Gesetz zu beantworten ist. Denn gemäß § 47 Abs. 2 FGO genügt es zur Wahrung der Klagefrist, wenn die Klage rechtzeitig bei der Behörde angebracht wird, welche die angefochtene Hoheitsmaßnahme erlassen hat; ob die Behörde die Klageschrift innerhalb oder nach Ablauf der Klagefrist dem FG übermittelt, ist für die Fristwahrung unerheblich. Das FG hat dies auch nicht verkannt. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass der Eintritt der nach seinem Rechtsstandpunkt vom Kläger aufgestellten Bedingung (Nichtabhilfe des Antrags auf schlichte Änderung) erst nach Ablauf der Klagefrist bekannt gegeben wurde.

3. Die von dem Kläger geltend gemachte Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28. Februar 1978 VII R 92/74 (BFHE 124, 487, BStBl II 1978, 390, 393) ist nicht --durch Gegenüberstellung tragender Rechtssätze-- dargelegt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42) und offensichtlich auch nicht gegeben. Denn mangels einer Versäumung der Klagefrist kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

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