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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.06.2005
Aktenzeichen: VI B 145/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG, SachbezVO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 8 Abs. 2 Satz 6
SachbezVO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begehrt, ist es nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, die den --behaupteten-- Verfahrensmangel ergebenden Tatsachen konkret und schlüssig zu bezeichnen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 26). Erforderlich ist darüber hinaus der schlüssige Vortrag, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 49, m.w.N.). Wenn das Urteil des Finanzgerichts (FG) kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt ist, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 28, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde vorliegend nicht.

Die Klägerin sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das FG trotz ihres Antrags keine Ortsbesichtigung der Unterkünfte durchgeführt hat, die sie ihren Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt hatte. Eine Ortsbesichtigung hätte das FG nach Auffassung der Klägerin davon überzeugt, dass ein Ansatz der Sachbezugswerte zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führe. Daraus ergibt sich jedoch noch kein Verfahrensmangel. Denn das FG hat in seinem Urteil unter Hinweis auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 7. Januar 2004 VI B 108/02 (BFH/NV 2004, 1087) entschieden, dass die amtlichen Sachbezugswerte in den Streitjahren nach § 8 Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 3 der Sachbezugsverordnung für den dort genannten Personenkreis auch der Höhe nach zwingend für die Besteuerung zu übernehmen waren.

Das FG hat des Weiteren dargelegt, dass die betroffenen Arbeitnehmer seiner Auffassung nach rentenversicherungspflichtig waren. Auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Auffassung des FG kam es auf die beantragte Ortsbesichtigung nicht an.

Soweit die Beschwerde des Weiteren rügt, das FG hätte aufgrund seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) weitere Ermittlungen hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht der Arbeitnehmer anstellen müssen, wird auch damit ein Verfahrensmangel nicht schlüssig gerügt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind dafür substantiierte Angaben u.a. dazu erforderlich, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten (vgl. Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 70). Die Klägerin hat jedoch keinerlei Angaben dazu gemacht, dass zumindestens einzelne der betroffenen, von ihr beschäftigten Arbeitnehmer --entgegen der Auffassung des FG-- nicht rentenversicherungspflichtig waren.

Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.

Ende der Entscheidung

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