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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: VI B 145/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Rechtsfortbildung und zur Sicherung der Rechtseinheit) die Zulassung der Revision. Die erhobene Verfahrensrüge liegt nicht vor.

1. "Grundsätzliche Bedeutung" kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen. Davon ist hier auszugehen.

Nach der Rechtsprechung des BFH besteht nach § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die der Lebensführung des Steuerpflichtigen dienen, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung sind deshalb Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern, nur abziehbar, wenn die berufliche Verursachung bei weitem überwiegt, private Gesichtspunkte also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (BFH-Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; BFH-Urteil vom 6. März 1995 VI R 76/94, BFHE 177, 119, BStBl II 1995, 393). Diese Rechtsprechung wird, wie das Finanzgericht (FG) zu Recht angenommen hat, durch die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) zitierten Entscheidungen des Senats zur steuerlichen Abziehbarkeit von Bildungsaufwendungen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403) nicht in Frage gestellt.

Aus den genannten Erwägungen liegen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 1. Alternative FGO) nicht vor.

2. Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Das FG ist bei seiner Entscheidung nicht von der BFH-Rechtsprechung abgewichen.

Nach der Rechtsprechung des BFH sind Kosten für die Teilnahme an psychologischen Seminaren, die nicht primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs zugeschnitten sind, sondern gleichermaßen der persönlichen Weiterbildung dienen, nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar, da bei derartigen Seminaren die der privaten Lebensführung zuzurechnenden Gesichtspunkte nicht von ganz untergeordneter Bedeutung sind. Von einer nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung der Aufwendungen für die Teilnahme an psychologischen Seminaren kann bei Steuerpflichtigen, deren Beruf nicht die psychologische oder psychotherapeutische Behandlung, Betreuung oder Unterrichtung anderer Menschen ist, nur dann ausgegangen werden, wenn im Wesentlichen ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes psychologisches Wissen vermittelt wird und der Teilnehmerkreis des Seminars entsprechend homogen zusammengesetzt ist. Nur bei dieser Fallgestaltung können die beruflichen Gründe für die Teilnahme an einem psychologischen Seminar als so gewichtig gewertet werden, dass demgegenüber die privaten Gesichtspunkte als unwesentlich zurücktreten (BFH-Urteil vom 24. August 2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182, m.w.N.). Die Vorentscheidung hat diese Grundsätze, die in gleicher Weise für das nach Aussage der Kläger durch die Avatartechniken ermöglichte Bewusstseinstraining gelten, zugrunde gelegt.

3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor. Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht hätte rechnen können (vgl. BFH-Beschluss vom 6. August 2004 II B 69/03, BFH/NV 2004, 1666). So liegen die Verhältnisse im Streitfall jedoch nicht. Zwar mögen die Kläger nach der mündlichen Verhandlung über den Ausgang des Verfahrens überrascht gewesen sein; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt darin jedoch nicht. Denn für das rechtliche Gehör ist maßgeblich, dass die Kläger Gelegenheit hatten, sich zu dem dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Aus der Beschwerde ergibt sicht nicht, dass es daran gefehlt haben könnte.

4. Im Kern richtet sich die Beschwerde der Kläger gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die daran anknüpfende rechtliche Wertung (§ 118 Abs. 2 FG). Indessen sind die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art einer Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz (§ 96 Abs. 1 FGO) ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Tz. 87, m.w.N.). Solche Verstöße sind jedoch im Streitfall nicht erkennbar.

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