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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.2009
Aktenzeichen: VI B 147/08
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 33 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung für eine Zulassung der Revision liegt nicht vor.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28). Davon ist hier auszugehen.

2. Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 III R 39/05, BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764).

Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen gehören in der Regel die Kosten (Reisekosten) für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen (BFH-Urteile vom 27. September 2007 III R 28/05, BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287; vom 27. September 2007 III R 30/06, BFH/NV 2008, 539; vgl. auch Schmidt/Loschelder, EStG, 27. Aufl., § 33 Rz 35, Stichwort Besuchsreisen). Ausnahmen hat der BFH bei Aufwendungen für Besuchsfahrten anerkannt, die ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens unternommen werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit oder das Leiden erträglicher zu machen, oder die der krankheitsbedingten Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen dienen (BFH-Urteil vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54, m.w.N.).

b) Nach diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht (FG) die Aufwendungen des Klägers für die Kontaktpflege mit seiner in Kuba lebenden Ehefrau zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht. Es handelt sich nach der zitierten Rechtsprechung des BFH um Aufwendungen der Lebensführung, die durch den Grundfreibetrag berücksichtigt werden. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber darf nämlich auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Aufgrund dieses Regelungsspielraums des Gesetzgebers wird das von der Einkommensteuer freizustellende sächliche Existenzminimum des Steuerpflichtigen durch den Grundfreibetrag berücksichtigt (BFH-Urteile in BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287; in BFH/NV 2008, 539). Damit sind auch Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den Umgang mit dem von ihm getrennt lebenden Ehepartner abgegolten.



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