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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.03.2000
Aktenzeichen: VI B 154/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter des Hauptverfahrens) hob die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) für die Zeit vom Januar 1996 bis Dezember 1997 in Höhe von ... DM auf und forderte den genannten Betrag zurück. Zur Begründung führte die Familienkasse an, der Sohn der Antragstellerin befinde sich seit dem 1. März 1991 bei Pflegeeltern.

Im Klageverfahren beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG), ihr Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Das FG lehnte den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. April 1999 ab.

Während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erklärte die Familienkasse, sie werde die Antragstellerin klaglos stellen. Ermittlungen hätten ergeben, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen der Antragstellerin und ihrem Sohn während des streitgegenständlichen Zeitraums fortbestanden habe. Zugleich legte die Familienkasse einen Bescheid vor, in der der streitbefangene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23. April 1998 seinerseits wiederum aufgehoben wurde. Eine Erledigungserklärung für das Hauptverfahren hat zumindest die Antragstellerin noch nicht abgegeben.

Die Beschwerde ist zulässig. Das Hauptverfahren ist nach wie vor beim FG anhängig (vgl. auch Reiche in Beermann, Finanzgerichtsordnung, § 142 Rz. 108; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Anm. 28, jeweils m.w.N.).

Die Beschwerde ist auch begründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag PKH zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Es besteht kein Anlass, die sachlichen Voraussetzungen der Erfolgsaussichten abweichend von der eigenen Auffassung der Familienkasse zu beurteilen.

Dieser Beschluss ergeht ohne Kostenentscheidung (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 142 Anm. 29).

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